Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

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Mit Urteil vom 01. August 2013 (Az. VII ZR 6/13) hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Besteller eines Werkes keinerlei Gewährleistungsrechte gegen den Unternehmer zustehen, wenn und soweit die Vertragsparteien ein „Schwarzgeschäft", d. h., den Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer vereinbart haben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte sollte für € 1.800,00 „schwarz" die Grundstücksauffahrt des Klägers pflastern. Da die Pflasterarbeiten jedoch mangelhaft waren, forderte der Kläger einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel von dem Beklagten. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun entschied. Der VII. Zivilsenat stellte fest, dass der geschlossene Werkvertrag wegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sei. Aus diesem Grund seien auch Mängelansprüche des Klägers ausgeschlossen.

Das Urteil ist übertragbar auf sämtliche Sachverhalte, denen Werkvertragsrecht zugrunde liegt. Wer also Werkleistungen (beispielsweise Malerarbeiten, Programmierarbeiten, Gestaltung von Webauftritten etc.) in Auftrag gibt und Schwarzarbeit vereinbart, begeht nicht nur Steuerhinterziehung, er riskiert letztendlich auch für mangelhafte Arbeiten gezahlt zu haben.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 134/2013


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