Keine Mietzahlung durch den Mieter trotz Antrag bei den Sozialbehörden

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Der Mieter bleibt dem Vermieter die Mietzahlungen schuldig, erhält diese aber von Sozialbehörden, die auf seinen Antrag hin die Gelder an Ihn überweisen. Das ist nicht geschehen, was auf einem Fehler der Sozialbehörden beruht. Daher sind die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und für eine ordentliche Kündigung für den Vermieter entstanden. Wie entscheidet die Rechtsprechung?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht davon aus, dass Sozialbehörden bei Zahlungen an den Vermieter keine Erfüllungsgehilfen der Mieter sind, so dass letztere nicht für Fehler der Sozialbehörden im Rahmen des Verschuldens einstehen müssen (BGH, Urt. v. 29.06.2016 - VIII ZR 173/15). Das kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch Vermieter erschweren. Dennoch ist in diesen Fällen nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB möglich, auch wenn den Mieter ein Verschulden nicht trifft, dann, wenn eine Abwägung einzelner Umstände ergibt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist von Bedeutung, ob zahlreiche verspätete Zahlungen aufgetreten sind, die je einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge ausmachen, der Vermieter in besonderem Maße auf pünktliche Mietzahlungen angewiesen ist, das Mietverhältnis bisher störungsfrei verlaufen ist, oder ob schon einmal eine fristlose Kündigung nur durch Nachzahlung des Mieters während der Schonzeit unwirksam geworden ist.



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