Keine MPU unter 1,6 Promille - BVerwG Urteil vom 06.04.2017

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Wurde einem Betroffenen im Rahmen eins Strafverfahrens wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen, wird i.d.R. auch ein sog. isolierte Sperre angeordnet. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen für diese Dauer dann keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Für viele Betroffene kam aber erst im Rahmen der Neu-/ Wiedererteilung der Fahrerlaubnis das böse Erwachen: Die Fahrerlaubnisbehörde forderte nun die Beibringung eines sog. MPU Gutachtens (medizinisch-psychologische Untersuchung), selbst wenn die Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt unter dem in § 13 Nr. 2c) FeV genannten Wert von 1,6 Promille gelegen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte nun über zwei Revisionen (BVerwG – Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16) zu entscheiden. 

Der Senat hat diese Praxis der Fahrerlaubnisbehörden beanstandet. Es ist unzulässig, alleine wegen der Trunkenheitsfahrt, die Gegenstand des Strafverfahrens war, die Beibringung eines MPU Gutachtens im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu fordern. Vielmehr müssen dann noch zusätzlich weitere Umstände hinzutreten welche auf Alkoholmissbrauch schließen lassen, wobei die Trunkenheitsfahrt als solche gerade nicht ausreichend ist, diese Umstände zu begründen. Das BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde daher verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu erteilen, ohne dass von den Betroffenen eine MPU beigebracht werden muss.

Wegen der Entscheidung des BVerwG lohnt es sich also nun für die Betroffenen gegen diese Praxis der Fahrerlaubnisbehörde vorzugehen, um im Rahmen der Wiedererteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine MPU vorlegen zu müssen.


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