
Enthält ein Arbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel, sind mündliche Nebenabreden unwirksam.Enthält ein Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, kann diese Klausel nicht durch eine mündliche Abrede abgeändert werden. Das gilt insbesondere, wenn der Wortlaut des Vertrages explizit aussagt, dass mündliche Nebenabreden keine Rechtswirksamkeit haben.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt eine solche doppelte Schriftformklausel. Laut Arbeitgeberin wurde mündlich mit den Mitarbeitern vereinbart, für einen begrenzten Zeitraum auf einen kleinen Teil ihres Entgeltes zu verzichten.
Doch laut Gericht hat die Klägerin trotzdem einen Anspruch auf Nachzahlung dieses Betrages, denn die mündliche Abrede ist aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen doppelten Schriftformklausel unwirksam.
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist die Schriftformklausel auch nicht rein deklaratorischer Natur, also dient nicht lediglich dem Beweiszweck. Denn aus der zusätzlichen vertraglichen Bestimmung, dass mündliche Nebenabreden keine Rechtswirksamkeit entfalten, ergibt sich vielmehr ein konstitutives Schriftformerfordernis, was die Unwirksamkeit der mündlichen Abrede zur Folge hat.
Der Klägerin wird auch durch die Berufung auf die Unwirksamkeit der mündlichen Abrede kein Vorteil gegenüber der Beklagten zu deren Lasten verschafft, der für die Beklagte schlechthin als untragbar anzusehen ist.
Zudem kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie habe nur wegen des mündlich vereinbarten Gehaltsverzichts auf eine Änderungskündigung verzichtet.
(LG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.11.2010, Az.: 8 Sa 346/10)
(HEI)
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