Veröffentlicht von:

Keine Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus Lebensversicherung nach Widerspruch!

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine weitere wichtige Entscheidung in der Rechtsfrage getroffen, ob ein Versicherter einen Versicherungsvertrag, welcher durch ein so genanntes Policenmodell (gültig für abgeschlossenen Verträge zwischen 01.01.1995 und 31.12.2008) geschlossen wurde, noch Monate oder Jahre später rechtswirksam widerrufen kann (Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13).

Derzeit sind an den Gerichten bundesweit diverse Klagen von Versicherten anhängig, welche dasselbe Klageziel verfolgen. Mehrere Oberlandesgerichte haben bereits die Rechtsauffassung der Versicherungsgesellschaften bestätigt, dass die jeweiligen Widerrufsbelehrungen, welche in den Versicherungsbedingungen enthalten waren, den gesetzlichen Anforderungen („schriftliche und in drucktechnisch deutlicher Form“) entsprechen.

Der in diesem Verfahren klagende Versicherte wollte die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem von ihm erklärten Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. erreichen. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 geschlossen und anschließend die Versicherungsprämien bezahlt. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 hatte er zusätzlich noch seinen Widerspruch erklärt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage jeweils abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen erklärt habe und ordnungsgemäß belehrt worden sei. Der BGH hat diese Rechtsprechung bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das von in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälten immer wieder angeführte Argument, dass die damalige gesetzliche Regelung gegen Europarecht verstoße, hat der BGH mit der Begründung zurückgewiesen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten EU-Richtlinie Lebensversicherung keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten würden, sondern dies dem jeweiligen nationalen Recht überlassen sei.

Die endgültige Beurteilung bleibt vorbehalten, bis die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Ob im Einzelfall die Widerrufsbelehrung vollständig und ordnungsgemäß durch den jeweiligen Versicherer erfolgte, bedarf der konkreten anwaltlichen Beratung.

Ich empfehle deshalb allen Lesern dieser Zeilen, die im betreffenden Zeitraum solche Verträge abgeschlossen haben, sich anwaltlichen Rat zu holen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jochen Birk

Beiträge zum Thema