Keine "Sippenhaft" für Miete bei Sanktionierung eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft

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BSG, Urteil v. 23.5.2013: Aufgrund der Sanktionierung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BG) wurden vom Jobcenter häufig nur die Mietanteile der restlichen BG-Mitglieder übernommen. Dadurch entstehen häufig Mietschulden, weil die restlichen Mitbewohner aus ihrem Existenzminimum den Mietanteil des sanktionierten Mitbewohners nicht bezahlen können. Damit hat das oberste deutsche Sozialgericht, BSG, nun ein Ende gemacht und entschieden, dass die Anrechnung des auf das sanktionierte BG-Mitglied entfallenden Mietanteils als "fiktiver" Anteil zu Lasten der restlichen BG-Mitglieder rechtswidrig ist, wenn dann die tatsächlichen (gesamten) Mietaufwendungen nicht mehr gedeckt sind. Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten eines anderen BG-Mitglieds sieht das SGB II nicht vor.


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