„Keine Strafe ohne Gesetz“ gilt auch im Vereinsrecht

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Der Grundsatz im Strafrecht „Nulla poene sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz) gilt auch im Vereinsrecht. So könnte man den Sieg des SV Wilhelmshaven e.V. in einem Rechtsstreit gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V. zusammenfassen und der gemeinhin auch als Erfolg gegen die übergeordneten Dachverbände DFB und FIFA gewertet wird.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Regelung in den Statuten der FIFA, wonach von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu zahlen sei. Gegen den SV Wilhelmshaven setzte die FIFA wegen eines italienischen Fußballspielers entsprechende Ausbildungsentschädigungen fest, gegen die der Verein vor dem International Sportgerichtshof (CAS) klagte, und verlor. Nachdem der Verein die Entschädigung nicht zahlte, ordnete die FIFA den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft an und forderte den DFB auf, diese Anordnung umzusetzen, was durch den Norddeutschen Fußballverband geschah.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof am 20.09.2016 in einer wegweisenden Entscheidung nun entschied (Az. II ZR 25/15). Grundlage für die Verhängung derartiger Sanktionen sei, dass die Disziplinarstrafe in der Satzung des Vereins vorgesehen sei. Es muss sich um eindeutige Regelung handeln, damit Mitglieder etwaige Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen. Die Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes sieht aber keine Disziplinarstrafe bei Nichtzahlungen von Ausbildungsentschädigungen vor und verweist auch nicht auf die Regelungen des DFB oder gar der FIFA. Die Regelungen des DFB und der FIFA sind daher unbeachtlich, denn diese gelten nur für ihre jeweiligen Mitglieder und der Verein ist kein direktes Mitglied des DFB und der FIFA.

Der beklagte Regionalverband konnte sich auch nicht darauf berufen, er habe lediglich eine Anordnung der FIFA umgesetzt. Es handele sich vielmehr um eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe ohne satzungsrechtliche Grundlage. Davon unabhängig ist die Frage zu bewerten, ob der Verein aufgrund der Festsetzung der FIFA zur Zahlung der Aufwandsentschädigung verpflichtet sei. Dies sei ggf. in einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahren zu klären.

Der Erfolg des SV Wilhelmshaven e.V. hat weitreichende Konsequenzen. So wird der Verein nun auf eine Wiedereingliederung in die Regionalliga pochen und sicherlich Schadensersatzforderungen geltend machen. Zu erwarten ist auch, dass einige Fußballverbände ihre Satzungen und Bestimmungen überarbeiten und regeln werden, welche Regelungen der FIFA bindend sein sollen.

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