Keine Übernahme einer renovierten Wohnung bei Gebrauchsspuren des Vormieters

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Das Landgericht Krefeld hat nunmehr mit Urteil vom 25.08.2021 (2 S 26/20) eine weitere Entscheidung zum angemessenen Ausgleich für einen Nachmieter bezüglich Gebrauchsspuren des Vormieters getroffen. Diese reiht sich ein in die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Notwendigkeit, Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Darauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, hin.

Nach dem Mietvertrag waren die Mieter verpflichtet, in den Mieträumen auf eigene Kosten regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen, soweit diese durch den eigenen Mietgebrauch erforderlich werden.

In Zeiten des Einzugs wies die Wohnung teilweise farbige Bordüren und in einigen Räumen einen Anstrich in grellen Farben auf. Diese Dekorationen stammten aus der Vormietzeit. Die Mieter waren freilich bei Einzug ausdrücklich damit einverstanden, dass dies so bestehen blieb.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Vermieterin die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter akzeptierten dies nicht. Das Landgericht hat wie auch zuvor schon das Amtsgericht nun entschieden, dass aufgrund des unstreitigen Dekorationszustandes bei Einzug der Gesamteindruck gegen das Vorliegen einer ursprünglich renovierten Wohnung spreche. Die Wohnung sei also nicht vollständig renoviert überlassen worden. Damit bestand keine Verpflichtung der Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zum Mietende. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Mieter mit der Übernahme des Zustands der Wohnung einverstanden erklärt hatten.

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