Keine Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund schwieriger persönlicher Situation

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann wegen Verstoßes gegen § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – sittenwidriges Rechtsgeschäft – oder wegen Verstoßes gegen § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben – unwirksam sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist dies der Fall, wenn eine Kündigung zur Unzeit oder aufgrund anstößiger Begleitumstände bzw. in unangemessener Form ausgesprochen wurde. Treuwidrig kann eine Kündigung sein, die den Arbeitnehmer wegen des Kündigungszeitpunktes besonders belastet. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, wie etwa, dass der Arbeitgeber absichtlich oder aufgrund einer Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt.

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

1. Eine Kündigung, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Fehlgeburt ausgesprochen wurde, wird nicht als sittenwidrig eingestuft
 
2. Auch der Zugang der Kündigung an Feiertagen oder sogar an Weihnachten führt nicht dazu, dass eine Kündigung unwirksam ist.
 
3. In einem Fall, in dem der Lebensgefährte einer Arbeitnehmerin 8 Tage vor Zugang einer betriebsbedingten Kündigung gestorben ist, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung nicht gegen die guten Sitten verstoße.

4. Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall noch am selben Tag im Krankenhaus unmittelbar vor einer auf dem Unfall beruhenden Operation überreicht wurde, wurde jedoch vom Bundesarbeitsgericht für sittenwidrig erklärt.

 


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