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Keine Vergütung an die GEMA für das Bereitstellen von Fern­sehgeräten im Hotel

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17.12.2015 festgestellt, dass der Betreiber eines Hotels keine Vergütung an die GEMA dafür zahlen muss, dass er in den Hotelzimmern Fernsehgeräte aufstellt, mit denen Fernsehprogramme über eine Zimmerantenne (DVB-T) empfangen können.

Der Sachverhalt

In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte der Hotelbetreiber seinen Gästen in insgesamt 21 Zimmern Fernsehgeräte zum Empfang digitaler terrestrischer Fernsehprogramme (DVB-T) zur Verfügung. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) war der Auffassung, dass bereits durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in die Rechte der Urheber eingegriffen werde und deshalb eine angemessene Vergütung zu zahlen sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (I ZR 21/14 - Königshof) darauf abgestellt, dass allein durch die Bereitstellung nicht in die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen werde. Auch in weitere Rechte (das Senderecht und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen sowie ein sonstiges Recht der öffentlichen Wiedergabe) sei nicht eigegriffen worden.

Eine öffentliche Wiedergabe setze nämlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/115/EG voraus, dass die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Werke durch eine Handlung des Nutzers (hier: des Hotelbetreibers) erfolge. Dies sei aber erst dann der Fall, wenn die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage in die Gästezimmer weitergeleitet werden. Gerade dies liege aber nicht vor, wenn lediglich die Empfangsgeräte bereitgestellt würden.

Eine Vergütungspflicht des Hotelbetreibers wurde daher verneint.

Praxistipp

Der BGH differenziert in seiner Entscheidung klar zwischen Handlungen des Hotelbetreibers, der eine eigenverantwortliche Nutzung bereitgestellter Geräte durch Gäste ermöglicht und solchen Handlungen, die ein gesondertes Tätigwerden des Hotelbetreibers voraussetzen. Letzteres liegt immer nur dann vor, wenn Empfangssignale weitergeleitet werden (Verteileranlage) und der Empfang nicht unmittelbar nur durch die bereitgestellten Geräte erfolgt. Die Vergütungspflicht ist nach der Entscheidung des BGH klar geregelt.

Soweit daher in Fragen der Vergütungspflicht Unsicherheit besteht, ob eine Vergütung zu zahlen ist, wird sich dies im Einzelfall auf die Frage reduzieren, inwieweit für Betreiber von Einrichtungen tatsächlich die Weiterleitung von Programmen und Sendungen zwingend erforderlich ist oder ob nicht der terrestrische Empfang als ausreichend angesehen werden kann. Im letzteren Fall käme eine Vergütung wohl nicht in Betracht.

Dresden, im Dezember 2015

©Rechtsanwalt Volker Backs LL.M., Dresden und München - Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

backs@awett.de

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