Keine Verjährung im Abgasskandal – LG Trier spricht Schadenersatz zu

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VW kann weiterhin nicht darauf vertrauen, dass Schadenersatzansprüche im ursprünglichen Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 verjährt sind.  Wie eine Reihe anderer Gerichte zuvor, hat nun auch das Landgericht Trier mit Urteil vom 28. April 2021 entschieden, dass immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB besteht (Az.: 5 O 545/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Der Dieselmotor des Typs EA 189 wurde in Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verbaut. Als der Abgasskandal im September 2015 aufflog, zeigte sich, dass VW die Abgaswerte bei diesem Motor manipuliert hatte. Millionen Fahrzeuge waren weltweit betroffen.

Auch wenn das Bekanntwerden des Abgasskandals inzwischen rund fünfeinhalb Jahre zurückliegt, können immer noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Das zeigt auch das aktuelle Urteil des Landgerichts Trier.

Der Kläger in dem Verfahren hatte 2013 einen VW Golf 2.0 TDI gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der von den Abgasmanipulationen betroffen ist, wie sich zwei Jahre später zeigte. Der BGH hat bereits im Mai 2020 entschieden, dass VW aufgrund der Abgasmanipulationen Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss. Dieser Schadenersatzanspruch verjährt allerdings drei Jahre nachdem der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat.

In diesem Fall hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche erst Ende 2020 geltend gemacht. Dementsprechend stellte das LG Trier fest, dass der Kläger nach § 826 BGB einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe, dieser Anspruch jedoch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sei. Allerdings bestehe nach wie vor der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB, so das LG Trier.

Diese Regelung besagt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen muss. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung und damit zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags.

Der Kläger hatte den VW Golf als Gebrauchtwagen für 20.700 Euro gekauft. Nach dem Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 12.400 Euro für die rund 172.000 Kilometer, die der Kläger mit dem Pkw gefahren ist, habe er noch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von knapp 8.300 Euro, so das LG Trier.

„Schadenersatzansprüche im Abgasskandal können auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 immer noch durchgesetzt werden. Neben dem LG Trier und weiteren Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Stuttgart und Oldenburg bestätigt, dass der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB besteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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