Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsvertragsende

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 14.02.2011

Kann Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht tatsächlich genommen werden, so ist dieser mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten (LAG München, Urteil v. 30.11.2010 - 6 Sa 684/10).

Der Kläger war zunächst befristet seit 27.8.2001 und seit 1.7.2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bis 28.2.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 28.10.2004 war der Kläger durchgehend bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt. Seit 14.6.2005 ist der Kläger als schwer behinderter Mensch anerkannt. Seit 1.3.2006 bezog er Erwerbsminderungsrente auf Zeit, seit 1.3.2009 Erwerbsminderungsrente auf Dauer. 2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Abgeltung offener Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 geltend.

Dazu führt das Landesarbeitsgericht München aus: Die infolge Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaubsansprüche verjähren infolge ihrer gesetzlichen Befristung (§ 7 III BurlG) nicht. Selbst wenn man eine grundsätzliche Verjährungsmöglichkeit der Urlaubsansprüche annehmen würde, wäre die Verjährungsfrist infolge arbeitsunfähigkeitsbedingt dauernder Unmöglichkeit der tatsächlichen Urlaubsnahme nach § 206 BGB gehemmt.

Alexander Scholl, M.M.


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