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Keine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheidsverfahrens?

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In seinem Urteil vom 23.06.2015 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine grundsätzliche Frage zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheides zu entscheiden.

Grundsätzlich ist die Einleitung eines Mahnbescheidverfahrens als Alternative zu einem regulären Klageverfahren geeignet, vor allem mit geringeren Kosten und weitaus weniger Aufwand als bei einem Klageverfahren eine verjährungshemmende Wirkung herbeizuführen.

Diese Möglichkeit findet ihre Grenzen jedoch dort, wo der Anspruch, der verjährungshemmend geltend gemacht werden soll, von einer Gegenleistung abhängig ist, die noch nicht erbracht ist.

Der zu entscheidende Fall stellte sich konkret wie folgt dar:

Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung erworben und erfuhr von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte Bank aufgrund verletzter vorvertraglicher Aufklärungspflichten seitens der Bank.

Nachdem der Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar bevorstand hat der Anwalt des Wohnungseigentümers den Zahlungsanspruch per Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.

Bei der Anspruchsbezeichnung wurde ein Forderungsanspruch aufgrund „großem Schadensersatzes“ geltend gemacht, was vereinfacht ausgedrückt bedeutet, dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird, dies Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung.

Der Anwalt des Käufers hatte im Mahnbescheidformular angegeben, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig sei bzw. die Gegenleistung bereits erbracht sei.

Dies ist jedoch, wie der BGH nunmehr festgestellt hat, gerade eben nicht der Fall, da es sich um einen so genannten „Zug um Zug“ Anspruch handelt, so dass die Gegenleistung, also die Rückübertragung des Wohneigentums eben noch nicht erbracht sei.

Die Angaben im Mahnbescheidverfahren seien daher falsch und somit das Mahnbescheidverfahren missbräuchlich verwendet worden. 

Es könne daher keine verjährungshemmende Wirkung haben.

Aufgrund dessen wurde der Anspruch als verjährt sowohl von den Vorinstanzen als auch nunmehr vom BGH abgewiesen.

Quelle: Urteil des BGH vom 23.06.2015, Aktenzeichen XI ZR 536/14


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