Keine Verpflichtung zur Teilnahme am Personalgespräch während einer Erkrankung

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In seinem Urteil vom 02.11.2016 (10 AZR 596/15) hat sich das Bundesarbeitsarbeitsgericht (BAG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Anweisung des Arbeitgebers zum Personalgespräch in den Betrieb einzufinden.

Im Fall sollte ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer zum Personalgespräch erscheinen, um in diesem seine weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu besprechen. Der Arbeitnehmer wurde abgemahnt, weil er während seiner Krankheit zu Personalgesprächen, zu welchen er schriftlich eingeladen worden war, nicht erschienen war. Gegen diese Abmahnung ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor. Das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Abmahnung für rechtswidrig. Dagegen legte der Arbeitgeber Revision beim BAG ein.

Das BAG hielt die erteilte Abmahnung für rechtswidrig und gab dem Kläger in vollem Umfang recht.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräches, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind. Voraussetzung für diese Verpflichtung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängenden Nebenpflichten zu erfüllen.

Das BAG teilte weiterhin mit, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt wäre, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Allerdings ist auch in diesen Fällen der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nur ausnahmsweise verpflichtet im Betrieb zu erscheinen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.


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