Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei abgetretener Lebensversicherung:

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Banken lassen sich zur Absicherung von Darlehensforderungen Versicherungen abtreten. In Betracht kommen vor allen Dingen die Restschuldversicherung, in vielen Fällen verlangt die Bank den Abschluss und die Abtretung einer auf den Darlehensnehmer lautenden Lebensversicherung. Wenn dann ein Darlehensnehmer während des Darlehensverhältnisses stirbt, wird die Versicherungssumme zur Rückzahlung fällig. Anspruchsberechtigt ist, wegen der Abtretung, die Bank. Oft wollen die Erben das Darlehen nach dem Tod des Darlehensnehmers nicht weiterführen (etwa, weil die Erben selbst kein ausreichendes Einkommen haben) und kündigen den Darlehensvertrag. Wegen der Vorzeitigen Rückführung ist die Bank grundsätzlich berechtigt, Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Sie hat also das Recht, so gestellt zu werden, als ob das Darlehen bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages bedient worden wäre. Die Vorfälligkeitsentschädigung liegt oft im fünfstelligen Bereich.

§ 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB verbiet bei Verbraucherkrediten jedoch die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern. Dass die Restschuldversicherung die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt, ist allgemein anerkannt. Bei der Lebensversicherung hingegen besteht Uneinigkeit. Es gibt hierzu eine ablehnende Stellungnahme des Bundesrates. Allerdings spricht der Wortlaut des Gesetzes nur von Versicherungen, ohne eine Unterscheidung zu machen.

Uns ist es gelungen, eine deutsche Großbank außergerichtlich davon zu überzeugen, die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der abgetretenen Lebensversicherung nicht zu verlangen.

Eine Gerichtsentscheidung, die zur Klärung dieses Rechtsproblems beigetragen hätte, ist, Stand heute, noch nicht ergangen. Die anderslautenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 10.12.1999 - 11 W 75/99 Rn. 12  sind unter der aktuellen Rechtslage nicht zu halten.

In allen Fragen rund um die Vorfälligkeitsentschädigung beraten wir Sie gerne.  


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