Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs

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Banken dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15) von Verbrauchern keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen wenn der Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigt wird.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall gewährte die beklagte Kreissparkasse zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse – ohne Anweisung der Darlehensnehmer – die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Banken bei Zahlungsverzug auf Geltendmachung des gesetzlichen Verzugszinses beschränkt sind. Nach der Gesetzesbegründung sollte „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, würde das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt werden.  

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) lautet:

„Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Verbrauchern, denen nach Kündigung des Darlehensvertrages eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wurde, ist zu empfehlen, anwaltlich prüfen zu lassen, ob auf Grundlage des Urteils des BGH die Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden kann.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und steht Verbrauchern bei der Prüfung und Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gerne zur Verfügung.


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