Das Kammergericht Berlin hat in einem - bereits rechtskräftigen - Urteil vom 24.09.2009
entschieden, dass auch der Director einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland
gemäß § 64 II GmbHG a.F. haftet (KG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 - Az. 8 U
250/08).
Im entschiedenen Sachverhalt tätigte der Director einer englischen Limited
Barabhebungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft, obwohl bereits Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung vorgelegen hatten.
Diese Haftung, die nach bisheriger Auffassung der
Rechtsprechung lediglich auf deutsche Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung fand, wurde
durch das Gericht ausgedehnt und der Haftungstatbestand des § 64 II GmbHG auch auf ausländische
Kapitalgesellschaften angewandt.
Das Kammergericht stellte klar, dass gemäß Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren
(EG-InsolvenzverfahrensVO) deutsches Recht Anwendung findet, da der Haftungstatbestand des § 64 II
GmbHG a.F. Teil des Insolvenzrechts sei. Die Voraussetzungen für den Haftungstatbestand waren im
Sachverhalt ebenfalls erfüllt, so dass eine Haftung des Directors bejaht
wurde.
Praxistipp:
Die Entscheidung ist die erste
obergerichtliche Entscheidung, welche die Haftung aus § 64 II GmbHG auf einen Director einer
Limited nach englischem Recht mit deutscher Zweigniederlassung erstreckt. Mit dieser Entscheidung
wurde eine „Haftungslücke" im internationalen Rechtsverkehr geschlossen. Es ist davon auszugehen,
dass das Kammergericht die vorliegende Entscheidung auch auf § 64 GmbHG n.F. überträgt, so dass
dort die gleichen Haftungsfolgen für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife eintreten
werden.
Auch wenn vorliegend noch abgewartet werden muss, ob der Europäische Gerichtshof die
Auffassung des Kammergerichtes teilt - die Rechtsfolgen sollten bereits in Überlegungen zur
Rechtsformwahl einbezogen werden.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten die „Jubelrufe"
und ungeprüften Empfehlungen der englischen Limited auf den Prüfstand gestellt werden.
Die
vorgeblichen Vorteile einer englischen Limited bestehen tatsächlich nicht - lediglich die Rechts-
und Steuerberater in Deutschland ziehen aufgrund des erhöhten Beratungsbedarfes Vorteile aus dieser
Gesellschaftsform. Nach Einführung der Unternehmergesellschaft in Deutschland, als „Unterform"
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gibt es praktisch keine Argumente mehr, die für eine
englische Limited sprechen. Einzige Ausnahme - deutsche Unternehmer die auch oder ausschließlich im
Ausland tätig werden.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Dittmann
Rechtsanwälte - Dresden Leipzig
www.unternehmerrecht.info
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