Keine Witwenrente beim Vorliegen einer Versorgungsehe

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Das Hessische Landessozialgericht hatte im Urteil vom 16.09.2014 (AZ: L 2 R 140/13) über den Antrag auf Gewährung einer Witwerrente zu befinden.

Der 1960 geborene Kläger heiratete die Versicherte im Juni 2008. Bereits im August 2003 war bei der Versicherten ein Mammakarzinom diagnostiziert worden. Die Ehe des Klägers mit der Versicherten wurde im Juni 2008 geschlossen und dauerte bis zum Tod der Versicherten im Jahre 2008 nur knapp 7 Monate. Die beantragte Gewährung der Witwerrente wurde von der Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Versicherte bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr bestanden habe. Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung der Anspruch auf Hinterbliebenenrente sei.

Das Hessische Landessozialgericht gab schließlich der Rentenversicherung Recht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe des Klägers mit der Versicherten bis zum Tod der Versicherten nur knapp 7 Monate gedauert habe und keine besonderen Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Einen von dem Versorgungsgedanken abweichenden, diesem zumindest gleichwertigen Zweck der Eheschließung habe der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht nachweisen können. Für das Vorliegen einer Versorgungsehe spreche vorliegend entscheidend die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende schwere, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung der Versicherten mit ungünstiger Verlaufsprognose, wobei ihre Lebenserwartung prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr lag.

In § 46 Abs. 2 a SGB VI hat der Gesetzgeber geregelt, dass Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Anderes ergibt sich nach dieser Vorschrift nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen („Versorgungsehe“).

Solche besonderen Umstände kommen z.B. bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. infolge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen sind in Betracht.

Maßgeblich ist also stets, ob im Einzelfall die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ widerlegt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen - eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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