Sachverhalt:
Im vorliegenden Falle ging es um die Kenntnis eines Nacherben vom Nacherbfall sowie um Fristen der Erbausschlagung.
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2010 folgendes erklärt:
„1. Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf.
2. Mit der Verkündung der letztwilligen Verfügung an einen Erben (hier: Nacherbe) in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Erben (hier: Nach-Nacherbe) in Form der schriftlichen Kundgabe, wird die Ausschlagungsfrist des Erben nicht in Lauf gesetzt. Deren Beginn setzt eine Kundgabe an den Erben als Beteiligten voraus (im Anschluss an BGHZ 112, 229)."
Hinweis:
Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach neuem Recht gestaltet sich die Rechtslage anders, da mit Wirkung vom 01.09.2009 u. a. § 1944 Abs. 2 BGB geändert wurde. Anstatt auf die Verkündung wird nun auf eine Bekanntgabe abgestellt. Für die Bekanntgabe gibt es zwei Möglichkeiten:
- Es findet ein Eröffnungstermin gemäß § 348 Abs. 1 FamFG statt, in dem den Erschienenen der Inhalt der Verfügung mündlich bekannt gegeben wird. Zu diesem Termin muss der Erbe für den Fristbeginn geladen werden (vgl. BGHZ 112, 229);
- fand kein Eröffnungstermin statt, muss das Nachlassgericht den Beteiligten den Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben. Dies erfolgt durch Zustellung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder durch Aufgabe zur Post. Bei letzterer gilt das Schriftstück 3 Tage nach der Aufgabe als bekannt gemacht, wenn der Empfänger nicht den Nichterhalt oder den späteren Zugang glaubhaft macht. Diese Zustellungsregeln sind auch für den frühesten Fristbeginn im Hinblick auf die Ausschlagung der Erbschaft maßgeblich.
Bei Zustellungen des Nachlassgerichtes ist also auf den Beginn evtl. zu laufender Fristen zu achten. Im Zweifel ist zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat zu erholen.
Renate Winter
Rechtsanwältin
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