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Urkundenfälschung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Urkundenfälschung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die Urkundenfälschung ist eine Straftat aus dem deutschen Strafrecht, welches in den §§ 267 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Der besondere Teil des deutschen Strafgesetzbuchs behandelt einen großen Teil der Vermögensdelikte. Schutzgut der Urkundenfälschung sind die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Vor allem soll der Beweisverkehr mit Urkunden geschützt werden. Sobald man sich nicht mehr sicher sein kann, ob die vorhandene Urkunde echt ist oder nicht und auf die Echtheit nicht mehr vertrauen kann, ist der gesamte Rechtsverkehr gefährdet. Insbesondere die Auswirkungen auf den Zivilprozess sind enorm, da Urkunden häufig wichtige Beweismittel sind, wenn es um die Frage der Beweisbarkeit eines Anspruchs geht.

 

Wie wird die Urkundenfälschung definiert?

Die Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst drei Varianten, wobei die erste aus dem Herstellen einer unechten Urkunde, die zweite in der Verfälschung einer echten Urkunde und die Dritte in dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde besteht.

Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet, aber auch bestimmt sind und erkennen lassen, wem diese zuzurechnen sind. Oft kommt es in diesem Rahmen zu Dokumentenfälschungen. Es muss sich nicht zwangsläufig um ein Schriftstück handeln. Auch als Urkunde zu behandeln sind beispielsweise TÜV-Plaketten und Bierdeckel, die die Anzahl der Getränke nachweisen.

Das Herstellen einer unechten Urkunde liegt vor, wenn ein Dokument hergestellt bzw. verfasst wird, das einen anderen Ausstellenden erkennen lässt, als derjenige, der Täter ist. Beispielsweise unterschreibt der Täter ein Dokument unter dem Namen eines anderen, sodass der Anschein erweckt wird, dass der andere das Dokument auch tatsächlich hergestellt hat.

Das Verfälschen einer Urkunde ist gegeben, wenn eine bereits bestehende Urkunde in ihrem Inhalt nachträglich verändert wird und dadurch der Anschein erweckt wird, der Aussteller hat die Erklärung in dieser Form abgegeben und will sich diese auch zurechnen lassen. Das passiert häufig, wenn es um Zeugnisse geht, bei denen nachträglich Änderungen durch den Täter vorgenommen werden.

Die letzte Handlungsvariante liegt vor, wenn eine unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird. Das bedeutet, dass sie einem Dritten zugänglich gemacht wird bzw. die Möglichkeit hierzu geboten wird.

Was muss noch vorliegen, damit das Delikt erfüllt ist?

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen muss der sogenannte subjektive Tatbestand erfüllt sein. Das heißt, der Täter muss die Tat billigend in Kauf genommen haben und er muss die Tathandlung dafür ausgeführt haben, um die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden. Demnach muss der Täter mittels der Urkunde den Rechtsverkehr täuschen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen wollen.

Beispiele zur Urkundenfälschung

Es gibt unzählige Möglichkeiten, eine Urkundenfälschung vorzunehmen. Abschriften und Fotokopien jedoch sind in der Regel keine Urkunden, da sie nur Inhalte wiedergeben sollen und keine Beweisbestimmung innehaben. Anders zu handhaben sind jedoch Durchschriften, die eine eigene Erklärung des Ausstellers verkörpern und damit eine Urkunde darstellen.

Wahlzettel sind auch keine Urkunden, da sie keinen Aussteller erkennen lassen und auch sonst keine weitergehenden Beweismöglichkeiten darbieten, insbesondere dann nicht, wenn sie nicht mal ausgefüllt sind.

Klassen- oder Uniarbeiten hingegen sind Urkunden im rechtlichen Sinne, da sie einen bestimmten Inhalt haben und einen Aussteller erkennen lassen.

Womit muss der Täter einer Urkundenfälschung rechnen?

Der Täter einer Urkundenfälschung muss laut § 267 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, in schweren Fällen muss er mit einer Strafe von mindestens einem Jahr rechnen. Auch die reine Versuchstat ist strafbar und wird strafrechtlich geahndet.

Handelt der Täter zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer Bandenmitgliedschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 StGB, ist die sogenannten Qualifikation gegeben, wodurch sich der Strafrahmen auch erhöht. Handelt es sich um minder schwere Fälle, verringert sich der Strafrahmen und beträgt statt ein bis zehn Jahren auf ein halbes Jahr bis zu fünf Jahren.

Häufig tritt die Urkundenfälschung in Verbindung mit anderen Delikten auf. So treten neben die Urkundenfälschung oft auch andere Vermögensdelikte wie etwa der Betrug.

Foto(s): ©AdobeStock

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