1. Zum Kennzeichenrecht gehört nicht nur das Markenrecht im eigentlichen Sinne, bei dem es um die berechtigte oder unberechtigte Nutzung einer Marke geht, sondern hierzu gehört ausweislich des Markengesetzes auch die geschäftliche Bezeichnung und die geographische Herkunftsangabe.
2. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören neben dem Schutz von Werktiteln aber auch die Unternehmenskennzeichen, insbesondere also der Schutz des Namens einer Firma. Das bedeutet also, dass dieser auch markenrechtlichen Schutz genießt.
3. Dabei war, als es noch darauf ankam, von einigen Gerichten entschieden worden, dass die Verwendung eines fremden Firmennamens in den sogenannten Meta-Tags als unberechtigte Kennzeichenverwendung zu werten, wenn auf der betreffenden Internetseite mit Waren oder Dienstleistungen gehandelt wurde, wie dies auch das Unternehmen tat, dessen Name unberechtigterweise verwendet wurde.
4. Voraussetzung einer solchen Kennzeichenverletzung ist daher, dass in unbefugter Weise im geschäftlichen Verkehr eine vollständige Firmenbezeichnung für eine Internetseite verwendet wird, über die gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden.
5. Da aber das Internet und insbesondere auch die Mechanismen der Suchmaschinen sich immer weiter entwickeln, gibt es immer neue Möglichkeiten mit solchen Namen die Suchergebnisse der Suchmaschinen zu beeinflussen. Vieles ist dabei allerdings noch rechtlich ungeklärt. Um einen solchen Fall soll es jetzt gehen.
a) Das Oberlandesgericht hatte jetzt im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den Nichterlass einer einstweiligen Verfügung über eine mögliche Markenrechtsverletzung zu befinden, bei der die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die vollständige Firmenbezeichnung samt der Rechtsform in den URL-Pfad des „Weblogs" und in den „Title Tag" seiner Webseite übernahm. Als das Unternehmen, welches diesen Namen führte, dies feststellte, wurde die spätere Antragsgegnerin im Rahmen der ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Als diese die entsprechende Erklärung nicht abgab, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt, deren Erlass das Landgericht Hamburg allerdings ablehnte. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Ziel auf Erlass der Verfügung weiter.
b) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 02.03.2010 (Aktenzeichen 5 W 17/10) der Beschwerde stattgegeben und die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Als Begründung führte das Gericht an, dass es auch dann eine Markenverletzung darstelle, wenn ein Firmenname eines außenstehenden Dritten in den URL-Pfad und in den Title-Tag einer Webseite übernommen wird, obwohl inhaltlich kein Bezug zum eigentlichen Namensinhaber gegeben sei. Durch die vollständige Übernahme des Namens werde in unzulässiger Weise versucht, ein höheres Ranking bei den Suchmaschinen zu erzielen. Dieses Verhalten sei mit der metatagmäßigen Nutzung des Namens vergleichbar, als diese noch Einfluss auf die Reihenfolge der Suchmaschinenanzeige hat, sodass eine unberechtigte markenmäßige Nutzung vorliege.
6. Diese Entscheidung zeigt, dass nicht mit allen Mitteln versucht werden sollte, das Suchergebnis in den Suchmaschinen zu beeinflussen. Schnell kann daraus ein sehr teurer Rechtsstreit werden, weil der Streitwert einer solchen Kennzeichenverletzung jedenfalls nicht unter 25.000 € liegt. Bedenkt man dann die möglicherweise entstehenden Kosten, so stehen diese wohl in keinem Verhältnis zum kurzfristigen Nutzen.
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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