Veröffentlicht von:

Keyword-Advertising: BGH präzisiert seine Rechtsprechung zugunsten der Werbung

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Keyword-Advertising:

Beim Keyword-Advertising wird den Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt.

2. Zum Fall:

Die Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz an der u. a. für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „ MOST" und betreibt unter der Internetadresse www.most-shop.com einen „MOST-Shop" , über den sie auch Pralinen und Schokolade vertreibt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse „www.feinkost-geschenke.de" einen Onlineshop u. a. auch für Pralinen und Schokolade. Die Beklagte schaltete dann bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für Ihren Onlineshop. Dabei wählte sie als Keyword „Pralinen" mit der Option „weitgehend passende Keywords". Und in dieser Liste wählte die Beklagte auch das Keyword „most pralinen". Wenn Internetnutzer den Suchbegriff „Most Pralinen" eingaben, erschien rechts neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten u. a. für Pralinen und Schokolade; ein Produkt mit dem Zeichen „ MOST" war aber nicht darunter. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, wegen einer vermeintlichen Verletzung der Marke „MOST".

3. Die Pralinenentscheidung des BGH vom 13. Dezember 2012, Az.: I ZR 217/10 - MOST-Pralinen

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin gegen die Beklagte über zwei Instanzen Erfolg. Der BGH aber hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen und damit der Beklagten Recht gegeben!

Hierbei hat der BGH seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertising wie folgt präzisiert:

a. Beim Keyword-Advertising ist eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Werbung wie im Fall in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

b. Präzisiert hat der BGH, dass das auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Werbenden und Markeninhaber hinweist.

c. Allein der Umstand, dass in der Werbung Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann nicht zu einer Verletzung der Herkunftsfunktion einer Marke führen.

4. Anmerkung von RA Roland Faust

Bei der Frage der Zulässigkeit von Keyword-Advertising können die Werbenden nunmehr auf eine Präzise und gewachsene Rechtsprechung des BGH zurückgreifen. Dies ist für alle Firmen, die Keyword-Advertising betreiben und Kunden z. B. zur Werbung über die Suchmaschine Google beraten sehr erfreulich.

Es gilt zu beachten, dass Gerichte in Österreich und Frankreich die Zulässigkeit abweichend und eingeschränkter entschieden haben. Solange der EuGH keine einheitliche Marschrichtung durch ein Urteil vorgibt, wird das nationale Recht durch unseren BGH bestimmt.

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust

Tätigkeitsschwerpunkt IT und Markenrecht

Kanzlei BMF Rechtsanwälte/ Fachanwälte



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Benholz Mackner Faust

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten