Kfz-Haftpflichtversicherung: Nicht jeder Mietwagenpreis wird übernommen

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
Rechtstipp vom 26.05.2011
Nimmt sich ein unschuldig in einen Autounfall Verwickelter für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs einen Mietwagen, so kann er nicht erwarten, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners jeden beliebigen Preis dafür bezahlt. Im konkreten Fall sollte die Versicherung mehr als 3.000 Euro für drei Wochen berappen (Stichwort: "Unfallersatztarif"). Legt die Versicherung jedoch drei Angebote örtlicher Autovermieter vor, die deutlich unter dem Preis liegen, den der Geschädigte vorgestreckt hat, so bleibt er auf der Differenz sitzen. (Hier hatte die Versicherung vor Prozessbeginn einen Betrag überwiesen, der über dem von ihr ermittelten günstigsten Preis - 900 Euro - lag. Deswegen konnte der Geschädigte nichts nachfordern.) (OLG Koblenz, 12 U 221/10)

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