Rechtstipp vom 19.10.2009

Kfz-Halter: Können sich mit Verschenken ihres Autos zu Ausschlachtzwecken strafbar machen

(Val) Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, läuft Gefahr, sich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar zu machen. Dies geht aus einem Urteil des Celler Oberlandesgerichts (OLG) hervor.

Angeklagt ist eine 25 Jahre alte Frau aus Gronau. Ihr wird vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 Kilometer, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im «Heißen Draht» zum Ausschlachten angeboten und an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Das Verhalten der Angeklagten wertet die Staatsanwaltschaft als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung. Das Fahrzeug habe noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte habe sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert, so die Anklagebehörde. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich.

Jeder Fahrzeughalter sei nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen, so das OLG. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Das Amtsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Abschließend wies das OLG darauf hin, dass der entschiedene Fall nicht mit Fällen vergleichbar sei, bei denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.10.2009, 32 Ss 113/09

Bewertung
4 von 4 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert