Kfz-Miete: Trotz unwirksamen Haftungsvorbehalts kann bei Beschädigung des Wagens mehr als Selbstbeteiligung zu zahlen sein

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht, Leasingrecht
Rechtstipp vom 13.10.2011
Ist der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen eines Kfz-Vermieters für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam, bedeutet das nicht unbedingt, dass im Fall eines Schadenseintritts nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Der an den Vermieter zu leistende Schadenersatz bemisst sich vielmehr danach, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden zu bewerten ist.

Die Klägerin ist eine Kfz-Vermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem Pkw, den sie an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 Euro. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des LG abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 Euro verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Der BGH hat entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr trete an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz, die unter anderem für die Kaskoversicherung maßgeblich sei. Danach komme es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadenersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber muss im vorliegenden Fall jetzt das Berufungsgericht entscheiden, an das der BGH die Sache zurückverwiesen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2011, VI ZR 46/10

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