Wenn über Unterhalt gesprochen wird, dann denkt man vorrangig an Kinder. Jedem ist klar, dass Eltern ihre Kinder „unterhalten" müssen, weil die zu klein sind, um für ihre eigenen Bedürfnisse zu sorgen. Auch ist für jeden klar, dass bei einer Trennung grundsätzlich der eine Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen dem Anderen Unterhalt zahlen muss. Dass aber auch Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen können, ist wenig bekannt und stößt bei den Betroffenen regelmäßig auf großes Unverständnis. Dabei häufen sich diese Fälle angesichts der steigenden Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung.
Unterhalt wird regelmäßig nicht von den Eltern selber verlangt, die häufig aus freien Stücken nie auf die Idee kämen, von den Kindern etwas zu fordern. Nein, Unterhalt wird von den Sozialämtern stellvertretend für die Eltern dann nämlich verlangt, wenn die Eltern angesichts ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht mehr zu Hause leben können, sondern in ein Pflegeheim umziehen müssen. Die dortigen Kosten aber können die allerwenigsten selbst mit höheren Renten aus eigenen Mitteln dauerhaft aufbringen. Zahlungen aus der Pflegeversicherung werden zwar als Einkommen angerechnet, ändern an der Ausgangslage aber regelmäßig nichts. Der pflegebedürftige Vater oder die Mutter müssen nun vorrangig ihr Erspartes aufbrauchen. Sie dürfen allein ein kleines Schonvermögen behalten und zweckgebundenes Guthaben für eine angemessene Beerdigung. Grundsätzlich muss selbst das Eigenheim veräußert werden, es sei denn, es wird noch vom im Haus verbliebenen Ehepartner bewohnt.
Wenn auch diese Quelle versickert ist, wendet sich das Pflegeheim an das zuständige Sozialamt. Das Sozialamt tritt in Vorlage und zahlt die ungedeckten Pflegekosten an das Heim, erwirbt dafür aber den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder.
Im ersten Schritt muss nun erst einmal ermittelt werden, ob die Kinder überhaupt leistungsfähig sind, Unterhalt zu zahlen. Das Sozialamt fordert deshalb die Kinder schriftlich auf, in einem Fragebogen ausführlich Auskunft über eigene Einkünfte, andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kinder und Schulden zu erteilen. Auch muss, was vielfach auf Unverständnis stößt, die Auskunft erteilt werden über Einkünfte des Ehepartners. Unverständnis deshalb, weil die Ehefrau oder der Ehemann doch kein Blutsverwandter, vielmehr „nur" angeheiratet sei. Aber die Einkommensverhältnisse des Ehepartners beeinflussen natürlich die Leistungsfähigkeit des Betroffenen sehr und so ist auch diese Auskunft zu erteilen.
Weiter muss dann Auskunft über das eigene Vermögen erteilt werden. Das Sozialamt prüft auch nach, ob in den letzten zehn Jahren im Wege von Schenkungen oder vorweggenommene Erbfolgen vom jetzt im Pflegeheim lebenden Elternteil Vermögen auf den Betroffenen übertragen wurde, denn diese Leistungen können möglicherweise zurückgefordert werden. Eine schwierige Materie, die zudem von den betroffenen Kindern häufig sehr emotional aufgenommen wird.
Es gibt nun einen ganzen Dschungel voller Berechnungsformeln und immer mehr Urteile des Bundesgerichtshofes, die sich mit einzelnen Fragestellungen befasst haben. Eine Kurzzusammenfassung: Kindern muss ein hoher Selbstbehalt von 1.500 € verbleiben, bevor sie auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Leben sie mit einem Partner zusammen, beträgt der Selbstbehalt zusammengerechnet 2.700 €. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der nach Abzug von Schulden, weiteren unterhaltsrelevanten Abzügen und vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen noch zum Leben verbleibt. Im Selbstbehalt werden die Kosten für Wohnraum und Lebenshaltung bereits berücksichtigt, diese Kosten werden also nicht nochmals abgezogen. Vermögen nur des Betroffenen, nicht aber des Ehepartners wird nur dann zu verwerten sein, wenn es über eine bestimmten Betrag hinausgeht. Wie hoch aber dieser Betrag ist, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von der eigenen Lebenssituation des Betroffenen ab. Bereits im Vorfeld eines solchen Aufforderungsschreibens des Sozialamtes sollte ein Betroffener vorbereitet sein.
Spätestens aber nach diesem Aufforderungsschreiben und allerspätestens dann, wenn das Sozialamt einen Unterhaltsanspruch schließlich berechnet, sollte ein qualifizierter Rechtsanwalt mit der Überprüfung beauftragt werden, denn die Unterhaltsberechnung des Sozialamtes ist durchaus nicht immer richtig und unangreifbar.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stefan Gerold, Ronnenberg OT Empelde, www.kanzlei-gerold.de
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