Kinderpornos in der WhatsApp-Gruppe

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Kinder und Jugendliche verbreiten immer öfter Kinderpornos in WhatsApp-Gruppen und denken sich hierbei nicht viel. Die Dimension erfassen sie nicht, aber die Folgen können drastisch sein.

Seit einigen Monaten steigt die Zahl der Verbreitung von Kinderpornografie durch Minderjährige drastisch an, in denen junge Menschen kinderpornografische Bilder und Videos an Kontakte im Freundeskreis weiterleiten. Dabei handelt es sich um keine Bagatelldelikte, diese können schwer bestraft werden.

Nach Medienberichten werden seit zwei Jahren vermehrt solche Delikte aufgedeckt, welche sogar vermehrt in Klassen-Chats aufgedeckt werden. Diese werden oft verharmlost.

Die Polizei verfolgt konsequent solche Fälle

Die Polizei ruft alle Internetnutzer dazu auf, die Dateien sofort zu löschen und auch nicht weiterzuleiten: Die Polizei gehe solchen Fällen konsequent nach.

Bundesweit gibt es laut BKA vermehrt Verfahren gegen Heranwachsende. Die ersten Maßnahmen der Polizei sind zumeist Wohnungsdurchsuchungen, um verbotene Dateien auf diversen Geräten aufzufinden. In diesem Stadium ist es unerlässlich, sich rechtliche Hilfe zu holen.

Unbekannte laden in WhatsApp-Gruppen ein

Oft werden die Täter auch von unbekannten Nummern in WhatsApp-Gruppen eingeladen. Grundsätzlich ist es nicht immer strafbar, wenn die Gruppe im Folgenden verlassen wird und alle Dateien ordnungsgemäß gelöscht werden. Viele denken sich jedoch nicht viel dabei und belassen die Bilder auf ihrem Handy oder sogar auf mehreren verschiedenen Geräten, wenn zum Beispiel auch am Computer oder Laptop WhatsApp genutzt wird.

Strafbarkeit

Kinderpornograie ist strafbar. Dies ergibt sich aus den §§ 184b ff. StGB.

Es ist verboten (Quelle: BKA):

  • zu besitzen: z. B. dürfen Sie keine solchen Bilder gespeichert haben, sei es auf Festplatten, Disketten oder sonstigen Datenträgern.
  • zu verbreiten: z. B. dürfen Sie solche Bilder an keinen anderen weitergeben, sei es per E-Mail oder sonstigem Datentransfer.
  • zugänglich zu machen: z. B. dürfen Sie solche Bilder keinem anderen zeigen, auch nicht engsten Freunden und Bekannten, oder sie auf Ihrer Homepage zur Verfügung stellen. Ebenso ist die Weitergabe nicht erlaubt.
  • zu beschaffen: z. B. dürfen Sie nichts unternehmen, um an solche Bilder zu gelangen, indem Sie sich etwa in entsprechenden Bereichen des Internet einwählen. Viele dieser Bereiche haben einschlägige Namen, bei denen es jedem klar sein müsste, um was es sich handelt.
  • herzustellen: z. B. dürfen Sie solche Bilder nicht auf Datenträger kopieren oder solche Aufnahmen einscannen.

Für Kinder und Jugendliche gilt oft das Jugendstrafrecht. Ihre Verfahren können oft unter Auflagen eingestellt werden. Bei einer Verurteilung nach Erwachsenen-Strafrecht drohen derzeit zwischen drei Monaten und bis zu fünf Jahren Haft.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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