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Kinderwagen im Treppenhaus erlaubt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die vielerorts von Vermietern in Mietverträgen untergebrachte Klausel, dass ein Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich ist, kann unter Umständen unwirksam sein. Dies gilt auch für andere Gegenstände, wie beispielsweise Fahrräder. Zu dieser Einschätzung kam das Landgericht (LG) Berlin. Demnach sind solche Klauseln in Wohnraummietverträgen dann unwirksam, wenn es für die Mieter keine andere Abstellmöglichkeit für den Kinderwagen oder das Fahrrad gibt.

In diesen Fällen bedarf es also keiner Zustimmung durch den Vermieter, auch wenn dies im Mietvertrag so festgehalten ist. Für den Vermieter gibt es auch nicht die Möglichkeit, sein Verbot unter Hinweis auf die Brandschutzbestimmungen zu erteilen - zumindest falls es von der zuständigen Ordnungsbehörde keine dementsprechende Verbotsverfügung gibt.

Allerdings müssen Mieterinnen und Mieter auch hierbei vorsichtig sein, denn ein sogenannter vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache liegt nicht mehr vor, falls ein Kinderwagen im Treppenhaus angekettet wird, oder wenn die Hauseingangstür nicht mehr komplett geöffnet werden kann. Ebenso dürfen weitere Mieter beim Transportieren größerer Gegenstände nicht übermäßig beeinträchtigt werden, beispielsweise bei einem Umzug.

(LG Berlin, Urteil v. 15.09.2009, Az.: 63 S 487/08)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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