Die Frage nach der Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhaltes ergibt sich stets nur durch eine Beurteilung des Einzelfalls. So erwartet das OLG Hamm von der Mutter eines besonders betreuungsbedürftigen 8j. Kindes, das bis 14:00 die Schule besucht, eine Halbtagstätigkeit, Urteil, 6 UF 225/08 v. 29.06.09.
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