Kindesunterhalt bei hohen Einkünften des Unterhaltsschuldners

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Wer reiche Eltern hat, kann sich mehr leisten. Gilt dieser Grundsatz auch, wenn die Eltern getrennt sind und nur einer der beiden sehr viel verdient? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Schleswig befasst. Üblicherweise wird der Kindesunterhalt anhand der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Diese Tabelle endet bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.100 Euro. Darüber hinaus bestimmt sich der Unterhalt nach dem Einzelfall.

Der Fall

Die Tochter wurde 1998 geboren. Die Eltern trennten sich noch vor ihrer Geburt. Da die Eltern sich nicht einigen konnten, hatte der Vater mit der Tochter keinen Umgang mehr, seitdem sie fünf Jahre alt war. Der Vater verdient etwa 20.000 Euro netto monatlich, die Mutter rund 1.300 Euro. Die Mutter machte für die Tochter einen Mehrbedarf geltend. Sie forderte monatlich

  • 345 Euro für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Spielzeug, Kindergeburtstage, Ballett, Tennis, CDs),
  • 200 Euro für Fahrtkosten zu dem „sozialen Vater“,
  • 360 Euro für Reisen, Restaurantbesuche und Ausflüge,
  • 171 Euro für Nahrung, Getränke und Süßigkeiten,
  • 140 Euro für Bekleidung und Schuhe,
  • 50 Euro für Drogerieartikel.

Die Entscheidung

Die Mutter bekam teilweise Recht. Für den Unterhalt getrennt lebender Eltern seien in der Regel die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen, nicht des betreuenden Elternteils maßgebend. Es gebe für das Maß des Kindesunterhalts keine allgemein gültige „obere Sättigungsgrenze“, so das Gericht. Der Unterhalt müsse sicherstellen, dass die Kinder an der Lebensführung der Eltern teilhaben, die deren besonders günstiger wirtschaftlichen Situation entspreche. Im Einzelnen müsse jedoch geprüft werden, welche Bedürfnisse berücksichtigt werden müssten und welche bloße Teilhabe am Luxus wären. Dabei müsse aber auch bedacht werden, dass das Kind nicht an den gehobenen Lebensstil des Vaters gewöhnt sei. Der Umgang sei abgebrochen worden, als sie fünf Jahre alt war.

Zu den Bedürfnissen, die über die Tabelle zu berücksichtigen sind, gehören:

  • sportliche Aktivitäten – hierfür wurde ein Mehrbedarf von 60 Euro zugesprochen
  • Urlaubsreisen und Nachhilfe, Mehrbedarf hier 180 Euro
  • Nicht dazu gehören wöchentliche Restaurantbesuche der damals 11-jährigen, Reisen zu ihrem sozialen Vater und höhere Aufwendungen für Drogerieartikel oder Schuhe.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. November 2011 (Az.: 10 UF 220/10)

Quelle: ARGE FamR im DAV


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