Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte – das Gegenteil ist im Fall von Trennung und Scheidung der Fall. Denn oft sind es die Kinder, die am meisten leiden, wenn die Eltern auseinandergehen. Selbst im Idealfall, dass sich beide Eltern weiterhin gleich viel um sie kümmern, darf neben dem emotionalen Stress auch die organisatorische Mehrbelastung nicht unterschätzt werden. Da heißt es, Koffer packen, die wichtigsten Spielsachen nicht vergessen, pünktlich zum Abholen fertig sein und immer auch von einem Abschied nehmen.

Der regelmäßige Kontakt zu beiden Eltern ist für Kinder nach der Trennung besonders wichtig. Weil aber der gleichbleibende Kontakt zu beiden Elternteilen nach wie vor das Beste für die Kinder ist, entscheiden sich viele Paare bei der Trennung dafür, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben und/oder sich die Betreuung der Kinder möglichst gleichmäßig zu teilen. Doch wie wirkt sich das auf die Unterhaltspflichten aus? Zahlen beide, zahlt nur einer und v.a. wer zahlt wieviel und an wen?
Allgemeine Unterhaltspflicht
Eltern sind grundsätzlich für ihre Kinder unterhaltspflichtig, solange diese noch minderjährig oder in Ausbildung sind. Der Unterhalt besteht dabei zum einen in der Betreuung, Erziehung, Fürsorge und dem Versorgen mit den notwendigen Sachen und auch finanziellen Mitteln. Bei einer „intakten“ Familien geht der Gesetzgeber davon aus, dass der gesamte Bedarf des Kindes von beiden Elternteilen nach ihren Möglichkeiten beigesteuert wird.
Der Unterhalt für volljährige Kinder besteht jedoch nur noch in finanzieller Unterstützung (sog. "Barunterhalt“), weil sie keine Betreuung und Erziehung (sog. "Naturalunterhalt") mehr benötigen.
Trennung oder Scheidung der Eltern
Bei einer nicht nur vorübergehenden Trennung oder Scheidung der Eltern sieht das inzwischen modernisierte Familienrecht vor, dass die Eltern weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Kinder ausüben, es sei denn, ein Elternteil beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts sind in jedem Fall, d.h. unabhängig von der Sorgerechtsregelung, grundsätzlich beide Eltern gleichermaßen verpflichtet. Weil der Unterhalt jedoch nicht nur in Form von Geld als Barunterhalt erbracht werden kann, sondern auch als Naturalunterhalt durch Betreuung und Erziehung des Kindes, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob einer der beiden Eltern oder sogar beide Barunterhalt zahlen müssen und in welcher Höhe.
Das Grundmodell: Einer betreut, der andere zahlt
Lange Zeit war es die Regel, dass nur einer der beiden Eltern das Kind betreut und versorgt und der andere Kindesunterhalt zahlt. So regelt auch § 1612a BGB, dass ein minderjähriges Kind gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen anteiligen Anspruch auf Unterhaltszahlung hat. Der Elternteil, bei dem es lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch Betreuung und Erziehung als sog. Naturalunterhalt. Diese Verteilung der Unterhaltspflichten ist unabhängig davon, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist.
Das Kind hat in einer solchen Konstellation auch ein Umgangsrecht mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt (§ 1684 BGB).
Das Wechselmodell: Eltern wechseln sich in der Betreuung ab
In der Realität hat sich jedoch zunehmend auch eine wechselseitige Betreuung von Kindern nach der Trennung etabliert, d.h. die Eltern wechseln sich in der Betreuung der Kinder ab. Die Ausgestaltung liegt bei den Eltern, so können sie sich etwa wochenweise oder monatsweise abwechseln oder bestimmte Wochentage jeweils einander zuteilen. Bei einer solchen abwechselnden Betreuung spricht man auch vom sog. „Wechselmodell“.
Weil aber nun beide Eltern Betreuung, also Naturalunterhalt, leisten, stellt sich die Frage, ob auch Barunterhalt gezahlt werden muss. Das Gesetz hat diesen Fall jedoch nicht geregelt.
Dementsprechend musste sich die Rechtsprechung damit auseinandersetzen und der BGH hat in zwei grundlegenden Entscheidungen festgestellt, wann ein Wechselmodell vorliegt und wie es sich auf die jeweiligen Unterhaltspflichten der Eltern auswirkt.
Im ersten Fall (BGH, Urteil v. 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03) betreute die Mutter das minderjährige Kind etwa 2/3 der Zeit, der Vater etwa 1/3 der Zeit. Die Mutter verlangte im Namen des Kindes vom Vater den vollen Kindesunterhalt in bar, doch dieser weigerte sich mit Hinweis auf seinen Anteil an der Kindesbetreuung. Die Karlsruher Richter stellten schließlich klar, dass die Grundregelung des § 1606 Abs. 3 S.2 BGB, wonach nur ein Elternteil betreut und der andere Elternteil nur zahlt, lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn das deutliche Schwergewicht hinsichtlich der Betreuung bei nur einem Elternteil liegt. Diese Verteilung ist nach Ansicht des BGH jedoch auch dann noch maßgeblich, wenn das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil sehr großzügig gehandhabt wird.
Dementsprechend entschieden die Richter, dass der Vater trotz seines ebenfalls beträchtlichen Betreuungsanteils zu 100% den Barunterhalt erbringen muss. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich dann allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Elternteils, der zur Zahlung verpflichtet ist. Bei der Berechnung des Kindesbedarfs ist zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der abwechselnden Betreuung erhöht.
Das echte Wechselmodell: Eltern betreuen je zur Hälfte das Kind
Eine andere Lösung kommt gemäß dem BGH nur dann in Betracht, wenn ein „echtes“ Wechselmodell vorliegt, d.h. beide Eltern tatsächlich jeweils zur Hälfte die wechselnde Betreuung des Kindes übernehmen. In diesem Fall sorgt die Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB dafür, dass beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Barunterhalt leisten müssen. Die jeweiligen Naturalleistungen beider Eltern werden jedoch berücksichtigt.
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich in diesem Fall nach dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen beider Elternteile. Der Kindesbedarf ist auch hier wegen der Wechselbetreuung zu erhöhen.
Beispiel:
Die Eltern eines 14-jährigen Kindes teilen sich hälftig die Betreuung. Der Vater verdient 2.600 EUR, die Mutter verdient 1.600 EUR und erhält das Kindergeld. Zusammen ergibt dies ein Einkommen von 4.200 EUR. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat das Kind einen Bedarf von grundsätzlich 548 EUR - wegen der Wechselbetreuung jedoch einen Mehrbedarf von insgesamt 600 EUR.
Bei der Berechnung ist jeweils noch der erhöhte Selbstbedarf von Vater und Mutter von 1.100 EUR abzuziehen. Der Vater verfügt somit über 2.600 – 1.100 = 1.500 EUR die Mutter über 1.600 – 1.100 = 500 EUR. Gemeinsam stehen somit 2.000 EUR für den Barunterhalt zur Verfügung.
a) Barunterhalt des Vaters:
Wegen des höheren Einkommens muss der Vater grundsätzlich 75% und die Mutter 25% des Barunterhalts leisten. Von den 600 EUR Bedarf entfallen also zunächst 450 EUR auf den Vater und 150 EUR auf die Mutter.
Weil er zur Hälfte seine Unterhaltspflicht in Naturalunterhalt leistet, darf der Vater die Hälfte des Kindesbedarfs (300 EUR) abziehen: 450 EUR – 300 EUR = 150 EUR. Von diesem Restbetrag ist zuletzt noch seine Kindergeldhälfte (die die Frau einnimmt) in Höhe von 77 EUR abzuziehen, so dass er lediglich noch einen Unterhaltsbetrag von 73 EUR leisten muss.
b) Barunterhalt der Mutter:
Die Mutter erbringt ebenfalls die Hälfte des Kindesunterhalts in Natur, d.h. auch sie darf von ihrem Barunterhaltsanteil (150 EUR) die Hälfte des Kindesbedarfs (300 EUR) abziehen. Die Hälfte des Kindergeldes muss sie sich jedoch anrechnen lassen, weil sie es in voller Höhe bezieht:
150 EUR – 300 EUR + 77 EUR= -73 EUR.
c) Ergebnis:
In Höhe von 73 EUR leistet die Mutter durch Naturalunterhalt grundsätzlich zuviel, sie erhält jedoch diese Mehrleistung durch den Unterhaltsbetrag vom Vater des Kindes (s.oben) ausgeglichen.
Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt. Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Achtung: Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern.
Unechtes Wechselmodell: Ungleiche Verteilung der Betreuung
Bereits in seinem ersten Urteil zur Wechselbetreuung von 2005 (s.o.) betonte der BGH, dass nur bei einer echten Wechselbetreuung, d.h. tatsächlich gleichen Betreuungsanteilen, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Aufteilung von Naturaltunterhalt durch den einen und Barunterhalt durch den anderen Elternteil.
Diese Rechtsprechung hat der BGH auch in seinem zweiten wegweisenden Urteil vom 28.02.2007 (Az.: XII ZR 161/04) bestätigt:
Die Mutter von zwei minderjährigen Zwillingen war zu 70% teilzeitbeschäftigt und betreute die Kinder zu 64% der Zeit. Der Vater war halbtags tätig, wohnte mietfrei im eigenen Haus und war zu 36% der Zeit für die Kinder da. Die Mutter klagte schließlich im Namen der Kinder 100% des Barunterhalts vom Vater ein. Das Amtsgericht verurteilt ihn zu 50% des Regelbetrags (wegen der Halbtagstätigkeit), Berufung und Revision des Vaters blieben erfolglos. Die erneute Begründung der Richter:
„Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.“
Für die Entscheidung, welcher Elternteil die Hauptverantwortung trägt, kommt es zwar auf mehrere Gesichtspunkte an, die zeitliche Komponente, d.h. wie lange ein Kind von ihm betreut wird, ist jedoch ein maßgebliches Indiz. In der Praxis muss hier jedoch jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich dann auch nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des zahlenden Elternteils, im entschiedenen Fall also nach denen des Vaters.
Praxistipp: Wer als barunterhaltspflichtiger Elternteil sein Kind über das normale Umgangsrecht (ca. 4-5- Tage) hinaus betreut, kann eine Absenkung seiner Unterhaltszahlungen erreichen, indem er nachweist, dass er z.B. für Kleidung und Verpflegung u.a. besondere Ausgaben hat. Ob diese Kosten geltend gemacht werden können, ist schließlich eine Frage des Einzelfalls. Hier sollte man sich fachlich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Wer vertritt das Kind vor Gericht?Die Vertretungsmacht für das Kind im Unterhaltsprozess liegt ebenfalls bei dem Elternteil, der überwiegend für die Betreuung zuständig ist, d.h. in dessen „Obhut“ das Kind lebt. In beiden entschiedenen Fällen des BGH konnte also jeweils die Mutter für die Kinder (gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) Klage einreichen. Bei einer echten Wechselbetreuung ist kein überwiegendes Obhutsverhältnis vorhanden, so dass das Kind gerichtlich nur durch einen Pfleger vertreten werden kann oder ein Elternteil gerichtlich die Alleinentscheidungsbefugnis (§ 1628 BGB) beantragt.
(MIC)
Foto: ©iStockphoto.com
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Absolut Verfassungswidrig! von Lionheart am 28.02.2011 00:26
Ich stimme dem Kommentar zu 100 Prozent zu. Bin auch gerade mit einer entsprechenden Klage gescheitert, muss jetzt 115 Prozent zahlen und für Jahre im Nachhinein. Obwohl ich tausende Euro Mehrkosten hatte, von Kleidung angefangen bis Kindermädchen. Prüfung des Einzelfalls wegen Entlastung des Unterhaltsberechtigten? Eine Farce!Die Richterin redete das alles klein, hat überhaupt keine Ahnung von der Wirklichkeit. Man betreut die Kinder also zu 35 Prozent (Urlaub hälftig, wird nicht anerkannt, weil da leben die Kids ja von Luft, dann wären es rund 40 Prozent)und es wird sich nicht mal auf 100 Prozent geeinigt, um wenigstens die Mehrbelastung zu würdigen. Vielen Dank Gesetzgeber!
Was mich auch noch aufregt: Das Gehalt der Unterhaltsberechtigten wird überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn da kein Einkommen wäre oder nur ein niedriges, würde ich wegen der Kinder nie in Frage stellen alles zu zahlen,aber wenn die Unterhaltsberechtigte selbst gutes Geld verdient, ergeben sich Konstellationen, wo der Unterhalt zum Teil einer Alimente für den anderen gleicht!
Glücklich können die sein, die sich gütlich über die tatsächlichen jeweiligen Belastungen fair einigen.
Ich frage mich, warum noch kein Mensch Verfassungsklage gegen diese realitätsferne Praxis eingelegt hat, das schreit zum Himmel. Ich glaube, die Justiz scheut nur die Mühen, sich tagtäglich wirklich mit Einzelfällen zu belasten und auch mal den Taschenrechner herauszuholen. In Zukunft müssen die Kinder eben mit der Reisetasche hin und her, denn zusätzlich weiter alles an Kleidung bereitzustellen geht eben nicht mehr! Wie sich die Kinder dabei fühlen, darüber denkt keiner nach. Unfassbar! Ich kenne keinen in meinem Bekanntenkreis, der das glauben mag, das so in Deutschland Recht gesprochen wird.
Inkonsistente Beurteilung beim Wechselmodell von Antreju am 24.08.2010 20:33
Aufgrund meiner eigenen Situation habe ich mich nun monatelang mit dem Thema des Wechselmodells beschäftigt. Mit größter Erschütterung musste ich feststellen, dass nur meine Beharrlichkeit vor Gericht dazu geführt hat, dass der Unterhalt schließlich korrekt berechnet wurde. Aber das ist nur ein Thema. Aus meiner Sicht vollkommen verfassungswidrig ist die Verfahrensweise, wie der Unterhalt berechnet wird, wenn z. B. ein Elternteil das Kind zu 40% in seiner Obhut hat. Dann muss nämlich der komplette Unterhalt bezahlt werden an denjenigen, der das Kind mehrheitlich betreut.
"Das ist halt so" wird von Richtern und Rechtsanwälten gesagt. Ohne jede betriebswirtschaftlich fundierte Grundlage! Würde man das genauso bzgl. der Einkommenshöhe machen, d. h. würde man auf das "Quoteln" verzichten, dann müsste einfach derjenige den kompletten Unterhalt bezahlen, der mehr Geld verdient. Spontan sagt hier doch jeder: Ne, so kann man das nicht machen. Komischerweise wird es allgemein akzeptiert, dass hier die Richter bzgl. der Betreuungszeiten nur schwarz oder weiß entscheiden. Entweder genau 50:50 Aufenthaltszeiten oder voller Unterhalt. Auch die Wochenendbetreuungen werden beim Unterhalt nicht berücksichtigt. Sie werden einfach gefordert. Ohne Gegenleistung oder Abzüge vom Unterhalt. Der Betroffene muss dann trotzdem "Platz" für die Kinder vorhalten, hat Fahrerei, usw. Wenn man etwas dagegen sagt, wird einem gleich unterstellt, dass man wohl seine Kinder nicht liebt... Unsachlich!
Hier wird es wirklich Zeit, dass die Rechtsprechung aufwacht und ein gerechtes, nachvollziehbares Modell entwickelt. Ich kann nur jedem empfehlen, sich weder durch Richter noch durch Anwälte beeindrucken zu lassen und sich ganz genau die Berechnungen anzuschauen, die da angestellt werden.
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