Kindesunterhalt im Wechselmodell (Kind ist Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil)

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Der Kindesunterhalt im Wechselmodell

  • bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, zuzüglich Sonder- und Mehrbedarf
  • für den ermittelten Unterhaltsbetrag haften die Eltern entsprechend der Höhe ihres Einkommens
  • wer den höheren Anteil zu leisten hat, muss die Differenz an den anderen Elternteil zahlen
  • aber: dieser Elternteil kann diesen Kindesunterhaltsanteil nicht einklagen:

es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder eine Teilübertragung der elterlichen Sorge zur Geltendmachung des Kindesunterhalts stattfinden.

Berechnungsbeispiel:

Einkommen Vater:    3.000 netto, Wohnungsmiete warm: 1.000

Einkommen Mutter: 2.000 netto, Wohnungsmiete warm:    900

Kind 9 Jahre alt, Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle aus 5.000,00 EUR netto:

583 EUR abzgl. ½ Kindergeld von 92 EUR: 491 EUR

Kind 12 Jahre alt, Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle aus 5.000,00 EUR netto:

682EUR abzgl. ½ Kindergeld von 92 EUR: 590 EUR

zzgl. Mehrbedarf Hortkosten: 100 EUR

Summe: 1.181 EUR

Haftungsanteil Vater:

3.000 abzgl. Selbstbehalt 1200+550 (Miete über 450) = 1.250 = 78 %

Haftungsanteil Mutter:

2.000 abzgl. Selbstbehalt 1200+450 (Miete über 450) =    350 = 22 %

Anteil am Unterhaltsbedarf:

Vater 75 % = 921, Selbstbehalt ist gewahrt

Mutter 22 % = 260, Selbstbehalt ist gewahrt

Kindergeld erhält jeder zur Hälfte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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