Kindesunterhalt - sind Beiträge zur Altersvorsorge immer zu berücksichtigen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der BGH hat endlich für Klarheit beim Thema Anrechenbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bei der Berechnung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen gesorgt.

Bisher durfte ein Unterhaltspflichtiger neben den Leistungen, die er in die gesetzliche Rentenversicherung einbrachte, noch private Altersvorsorge betreiben. Er durfte hierfür noch einen Betrag in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens einsetzen. Auch wenn in einigen Fällen – zum Beispiel wenn unbelastetes Immobilieneigentum vorhanden war – durchaus eine differenzierte Betrachtung angemessen gewesen wäre, galt dies in der Praxis regelmäßig unterschiedslos.

Jetzt hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.01.2013 (XII ZR 158/10) klargestellt, dass die zusätzliche private Altersvorsorge keineswegs immer zugestanden werden muss. Besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht, so darf eine zusätzliche private Altersvorsorge erst dann betrieben werden, wenn das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten gesichert ist.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu bezahlen, darf er auch keine zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Der Unterhaltspflichtige muss gegebenenfalls versuchen, hinsichtlich anfallender Versicherungsbeiträge eine Stundungsabrede zu treffen oder die Versicherung aussetzen. Ob und inwieweit der Unterhaltspflichtige insoweit auch gezwungen werden kann, alte Versicherungsverträge zu kündigen, musste der BGH hier nicht entscheiden. Auch hier dürfte es meines Erachtens auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommen.

Benötigen Sie hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Fragestellungen eine realistische Einschätzung? Rufen Sie mich gerne an oder kontaktieren Sie mich per E-Mail. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Bettina Bachinger

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Bachinger

Beiträge zum Thema