Kirchlicher Arbeitgeber: Streiken kann dennoch erlaubt sein

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Rechtstipp vom 16.09.2010
Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber sind dann erlaubt, wenn diese Tarifverträge anwenden. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg entschieden: Denn erst durch das Recht zum Streik werde ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen «auf Augenhöhe» ermögliche.

Im konkreten Fall war eine auf das Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichtete Klage des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK erfolglos. Das ArbG Hamburg meint, der Gewerkschaft Marburger Bund sei es nicht generell verboten, in Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK zu streiken. Die Arbeitsbedingungen der Mitgliedseinrichtungen seien tariflich geregelt. In einem solchen Fall können nach Ansicht des Gerichts weder das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen.

Das Recht der Gewerkschaften, zum Streik aufzurufen und Streiks durchzuführen, gehöre zur Tarifautonomie und sei durch das Grundgesetz geschützt. Dieses Recht könne einer Gewerkschaft jedenfalls dann nicht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche genommen werden, wenn es um Streiks in kirchlichen Einrichtungen gehe, in denen die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt würden, so das ArbG. Denn erst durch das Recht zum Streik werde ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen «auf Augenhöhe» ermöglicht.

Auch der Grundsatz der Kampfparität rechtfertige ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen nicht. Zwar genieße die Entscheidung der kirchlichen Arbeitgeber, aufgrund ihres christlichen Selbstverständnisses auf Aussperrungen zu verzichten, grundrechtlichen Schutz. Der Aussperrungsverzicht könne jedoch nicht das generelle Verbot von Streiks nach sich ziehen. Hierbei ist nach Ansicht des ArbG zu berücksichtigen, dass das Kampfmittel der Aussperrung außerhalb des kirchlichen Bereichs nur dann zulässig ist, wenn aufgrund einer übermäßigen Kampfmaßnahme auf Arbeitnehmerseite das Kräftegleichgewicht zu Gunsten der Arbeitnehmer zu kippen droht. Nur in den Einzelfällen, in denen außerhalb des kirchlichen Bereichs Aussperrungen zulässig wären, könne nach dem Grundsatz der Kampfparität ein Streikverbot erwogen werden. Ein generelles Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen, die Tarifverträge anwenden, scheide aus.

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, 28 Ca 105/10

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