Klage auf Schmerzensgeld wegen DSGVO-Verstoß durch RA S. für Michael Hunger

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RA S. verschickt derzeit im Namen seines Mandanten Michael Hunger, Elsestraße 192, 32278 Kirchlengern, Forderungsschreiben an Websitebetreiber, in welchen er für Michael Hunger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 € fordert, da der Websitebetreiber angeblich ein Kontaktformular vorhält, ohne dass die Website über ein SSL-Zertifikat verfügt.

Inhalt des Forderungsschreibens von S. für Michael Hunger

In seinem Schreiben behauptet S., der Websitebetreiber begehe durch das Vorhalten eines Kontaktformulars ohne SSL-Verschlüsselung eine „drastische Missachtung der Vorschriften der DSGVO“. Welche Vorschriften der Kollege S. dabei meint, verschweigt er jedoch.

Jedenfalls ist er der Ansicht, der Websitebetreiber mache sich deswegen gem. § 82 DSGVO schadensersatzpflichtig. Aufgrund des Umstands, dass die DSGVO Bußgelder bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro vorsieht, hält er für seinen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 € für angemessen.

Michael Hunger als Geschäftsführer der Wetega UG

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Mandant des RA S., Herr Michael Hunger, Geschäftsführer der Wetega UG ist. Für dieses Unternehmen hat RA S. in der Vergangenheit massenhaft Abmahnungen ausgesprochen. Nun haben die Herren S. und Hunger sich also ein neues Geschäftsmodell überlegt und nutzen dabei die gerade erst in Kraft getretenen Vorschriften der DSGVO.

Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € wegen DSGVO-Verstoß

Da der Seitenbetreiber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat RA S. nun Klage für seinen Mandanten Michael Hunger erhoben. Hier ist er von seinem ursprünglich geforderten Betrag abgerückt und hat nun lediglich Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € erhoben.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird damit begründet, dass hierbei die Genugtuungsfunktion des Betroffenen zu berücksichtigen sei. Zu ersetzen sei der „emotional distress“. Zudem solle das Schmerzensgeld eine „Abschreckungsfunktion“ haben.

Aufgrund der Textbausteine der uns vorliegenden Klage ist davon auszugehen, dass noch weitere Klagen eingereicht worden sind. Denn einige Textbausteine passen nicht zum vorliegenden Fall.

Schmerzensgeld bei DSGVO-Verstoß berechtigt?

Unabhängig von der Frage, ob der vorgeworfene Sachverhalt auch einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, ist jedenfalls eine Schmerzensgeldforderung unberechtigt. Im hier zu bearbeitenden Sachverhalt kommen darüber hinaus noch einige Tatsachen zum Tragen, die eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Kollegen S. vermuten lassen.

Wir werden uns jedenfalls mit der gebotenen Vehemenz gegen die Forderungen des Michael Hunger zur Wehr setzen und raten allen Betroffenen, auf solche Forderungen nicht einzugehen. Die DSGVO ist gerade erst in Kraft getreten, deswegen gibt es noch keinerlei Rechtsprechung zu dem Thema.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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