Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte in der letzten Zeit insbesondere durch ihren umstrittenen Ampelcheck für Diskussionen gesorgt.
Seit Herbst letzten Jahres verbreitet sie bei einigen Lebensversicherern auf andere Weise Angst und Schrecken.
Das Landgericht Hamburg hat nämlich am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Generali (Volksfürsoge), Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer entschieden, dass mehrere verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).
Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht" (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Ansprüche auf weiteren Rückkaufswert fordern.
Neu an dieser Entscheidung ist, dass bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln.
Viele Lebensversicherungen werden frühzeitig gekündigt. Erst dann werden die hohen Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden haben oft große Verluste. Dies ist für die Kunden oft nicht erkennbar, Diese „Intransparenz" wurde vom BGH in mehreren Entscheidungen immer wieder bemängelt.
Die unterlegenen Versicherer haben Berufung eingelegt.
Bewertung
6 von
9 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert