Kleinkind überschwemmt Badezimmer

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Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern

Das hat am 26.04.2018 das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine Schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht.

Der dreieinhalb Jahre alte Sohn war zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Aufgrund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Es entstand ein Schaden von über 15.000 EUR.

Das Oberlandesgericht sah keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde.

Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führten hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Üblicherweise führe das Verhaken des Spülknopfes auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad sei jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.



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