Klingeltöne: Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren

Rechtsgebiete: Musikrecht, Markenrecht & Urheberrecht, Urheberrecht
Rechtstipp vom 19.12.2008
Für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone reicht im Normalfall eine Lizenz der GEMA aus. Dies hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.

Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein).

Es bedürfe, so der BGH, keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist - so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar gewesen sei. Üblich und voraussehbar sei es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordere. Desgleichen verstehe es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet werde und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen werde. Es sei schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen könne und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergebe.

Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages hätten am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2008, I ZR 23/06

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