KMFQ Consulting (Berlin) fordert Anleger der Piccor AG (Schweiz) zur Zahlung auf

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Überraschend erhielten Anleger der Piccor AG, Schweiz, Anfang Dezember ein Schreiben der kmfq Consulting. Ein unternehmen, dass den Anlegern bislang völlig unbekannt ist.

In dem Schreiben werden die Anleger unter sehr kurzer Fristsetzung aufgefordert, angebliche Scheingewinne zurückzuzahlen. 

Es wird auf das Schneeballsystem der Piccor AG verwiesen und behauptet, dass Scheingewinne unstreitig zurückzuzahlen seien. Dies soll sich aus Art 286 SchKG (schweizerisches Recht) und § 134 InsO (deutsches Recht) ergeben. Weitere Ausführungen, insbesondere was die Höhe der geltend gemachten Forderung und die Berechtigung der kmfq Consulting betrifft, fehlen völlig.

Mit dem Aufforderungsschreiben erhält der Anleger noch eine Kopie eines Schreiben des Konkursverwalters Baur Hürlimann vom 17.11.2021. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich die kmfq Consulting, und eine Frau Hannelore Zedler, Rechte gegen Anleger haben abtreten lassen. 

Interessante Hinweise, ob tatsächlich Ansprüche gegen Anleger bestehen, gibt das Gläubigerzirkular Nr. 2 vom 26.10.2021. 

Gläubigerzirkular Nr. 2 der Piccor AG - Zweifel an Ansprüchen gegen die Anleger

Mit Gläubigerzirkularen werden in der Schweiz die Gläubisger in Insolvenzverfahren regelmäßig über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert. Diese Gläubigerzirkular Nr, 2 lässt Zweifel an Ansprüchen gegen Anleger der Piccor AG aufkommen.

Das Gläubigerzirkular verweist zuerst einmal darauf, dass Schweizer Konkursrecht anwendbar ist. D.h. die kmfq consutling und die deutschen Anleger müssten sich vor einem deutschen Gericht mit schweizerischem Recht auseinandersetzen. Das ist durchaus nicht ungewöhnlich. § 134 InsO dürfte keine Rolle spielen.

Weiter werden mögliche Ansprüche gegen die Anleger in dem Gläubigerzirkular geprüft. Im Ergebnis stellt der Insolvenzverwalter fest, dass allenfalls Zinsen und Gewinne anfechtbar sind, soweit diese innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung gezahlt wurde. 

Die Höhe der Anfechtung muss derjenige nachweisen, der den Anspruch geltend macht. Die kmfq Consulting bleibt in ihrem Schreiben diesen Nachweis aber schuldig.

Abschließend wird im Gläubigerzirkular noch auf die mögliche Verjährung verwiesen. Und dies erklärt wohl auch die Eile der kmfq Consulting. Diese muss nämlich befürchten, dass der Anspruch Ende des Jahres verjährt. D.h. Anleger, die der Aufforderung nicht nachgekommen sind, müsste die kmfq Consulting verklagen oder einen Mahnbescheid zustellen. Denn nur eine Klage oder ein Mahnbescheid unterbrechen die Verjährung.

Wieso macht die kmfq Consulting Ansprüche geltend?

Der Insolvenzverwalter kommt in seinem Gläubigerzirkular Nr. 2 zu dem Ergebnis, dass Ansprüche gegen Anleger nur schwer durchzusetzen seien. Die Kosten einer Klage in Deutschland stünden in keinem Verhältnis zum möglichen „Ertrag“. 

Verzichtet der Insolvenzverwalter auf die Geltendmachung von Ansprüchen, haben Gläubiger nach schweizerischem Recht die Möglichkeit, sich diese Forderungen - hier mögliche Anfechtungsansprüche gegen Anleger - abtreten zu lassen. Eine schweizerische Besonderheit, die es Gläubigern erlaubt, ihre Ansprüche doch noch zu realisieren. Offensichtlich hat die kmfq Consulting davon Gebrauch gemacht.

Was sollten Sie als Anleger nunmehr tun?

Keinesfalls sollten Sie ungeprüft zahlen und auch nicht das Schreiben ignorieren. Es bestehen starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs. Es liegt an der kmfq Consulting, den Anspruch nachvollziehbar darzulegen. Dazu gehört nicht nur das Recht, die Forderung geltend zu machen, sondern auch die Begründung der Höhe und der Anspruchsgrundlage nach schweizerischem Recht. 

Sie als Anleger sollten dem Schreiben entschieden entgegentreten. Dabei unterstützt Sie die Kanzlei CDR Legal gerne. Gerne können wir ein einem ersten kostenfreien Gespräch Ihre Möglichkeiten besprechen und dann gemeinsam gegen die Forderung der kmfq consulting GmbH vorgehen.

Foto(s): @pixabay.com/de/users/leslin_liu-5650887/


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