Knie-OP – Nervenschädigung durch Verwendung eines scharfen Skalpells

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OLG Köln, Urteil vom 26.07.2017 – 5 U 12/17

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat einen operativen Eingriff am Knie aus dem Grund als fehlerhaft gewertet, dass der Zugang „in einem Zug mit einem scharfen Skalpell“ angelegt worden ist.

Zur Entfernung eines freien Gelenkkörpers im hinteren mittleren Bereich des Knies hatte der Operateur nach „Translumination“ – das ist eine Visualisierung der unter der Haut befindlichen Gefäßsituation durch Licht – und nach dem Einbringen einer Führungskanüle Haut, Unterhaut sowie Gelenkkapsel in einem Zug mit einem Skalpell – einem 11er-Messer – eröffnet. Dabei durchtrennte er den dort verlaufenen Nerven, den Nervus saphenus.

Die geschädigte Patientin leidet seitdem unter ständigen anfallsartigen, einschießenden starken Schmerzen am rechten Kniegelenk, die zu einer Beeinträchtigung des Gehens führen, sowie unter einer Taubheit vom Knie bis zum Fußgelenk.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte hierzu Folgendes fest: Im hinteren mittleren Bereich des Kniegelenks, in dem der Zugang zur Entfernung des freien Gelenkkörpers angelegt worden sei, befänden sich gefährdete Strukturen wie die Vene „Vena saphena magna“ sowie der Nerv „Nervus saphenus“. Dies sei jedem Operateur bekannt, sodass bei Eröffnen des Knies (Vorsichts-)Maßnahmen zu ergreifen seien, um Gefäßstrukturen wie Venen sowie verlaufene Nerven zu schützen.

Der Zugang „in einem Zug mit einem scharfen Skalpell“ ist bei Eingriffen hinten mittig am Knie fehlerhaft

Eine „Translumination“ reiche hierbei nicht aus, da diese Methode nur eine relative Sicherheit gewährleiste. Mit ihr könnten insbesondere kleinere Strukturen wie der Nervus saphenus, der die Vena saphena magna begleite und hinter ihr verlaufe, nicht mit der gebotenen Sicherheit dargestellt werden. Als umsichtiger Operateur müsste man daher nur die Haut mit dem Skalpell eröffnen, dann aber stumpf weiter präparieren – etwa mit einem „Bourgierstift“, einem stumpfen „Trokar“ oder mit „Mosquito-Klemmen“.

Gerade bei schlanken Patienten sei es möglich, die jeweiligen Gewebeschichten zu erkennen und unterschiedlich vorzugehen. Hierbei wäre der Nervus saphenus abgedrängt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchtrennt worden. Ein Druckschaden (durch das Zurseitedrängen), wäre zwar auch möglich gewesen, hätte sich aber mit dem gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad wieder zurückgebildet.

Der Operateur muss einfache Schutzmaßnahmen wie eine stumpfe Präparation nutzen, wenn dauerhafte gesundheitliche Schäden von erheblichem Ausmaß drohen

Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG Köln „leuchtet“ es hiernach „ein“, dass beim Freipräparieren eines Operationsgebiets „zur Verfügung stehende einfache Schutzmaßnahmen wie eine stumpfe Präparation genutzt und verwendet werden müssen, wenn dauerhafte gesundheitliche Schäden von erheblichem Ausmaß drohen“.

Das Gericht verpflichtete daher den Behandler, zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen, die durch die Nervenschädigung verursacht worden sind und in vorhersehbarer Weise noch in der Zukunft hervorgerufen werden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € zu zahlen.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Behandler verpflichtet ist, der geschädigten Patientin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen (soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind).

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Rechtsanwältin Maike Bohn, Hamburg



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