Das allgemeine Verbot des «Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen», das die Stadt Köln für Teile der Kölner Innenstadt für die Karnevalstage verhängt hat, ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und das Verbot auf den Eilantrag eines Anwohners vorläufig gestoppt.
Das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr lasse rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zu, erläutert das VG. Allein das von der Stadt verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine «Gefahr» im Rechtssinne dar. Die Benutzung von Glasbehältern an sich sei nicht gefährlich. Sie werde es im Regelfall erst dadurch, dass andere Verhaltensweisen hinzukämen, wie zum Beispiel Sachbeschädigungen oder Köperverletzungen unter Gebrauch der Glasbehälter. Das Verbot träfe damit auch eine Vielzahl von Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und deswegen im Rechtssinne «Nichtstörer» seien.
Wie das Gericht mitteilt, haben auch vier Kioskbesitzer Eilrechtsschutz gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot begehrt. Über die Anträge will das VG ebenfalls bald entscheiden.
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom 03.02.2010, 20 L 88/10
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