(Val) Das Exponat «Schwebender Akt» in der Ausstellung «Körperwelten» darf auch weiter nicht öffentlich gezeigt werden. Ein entsprechendes Verbot der Stadt Augsburg hat das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg bestätigt.
Die öffentliche Ausstellung des Exponats verletzte das Grundrecht der Menschenwürde. Dieses wirkt laut Gericht über den Tod hinaus und hat zur Folge, dass auch der Leichnam einer Person nicht wie beliebige Materie behandelt werden kann. Der Plastinator versuche mit dem Exponat, die emotionale Seite des Geschlechtsakts darzustellen. Dies überschreite den Rahmen einer sachlich-wissenschaftlichen Darstellung der ablaufenden anatomischen Vorgänge. Die didaktische Zielsetzung, mittels zweier Ganzkörperplastinate die beim Geschlechtsakt ablaufenden Vorgänge anatomisch zu verdeutlichen und zur Aufklärung der Besucher beizutragen, erscheine deshalb nur vorgeschoben, so das VG.
Die Leichen der Verstorbenen seien unter Ausblendung deren Persönlichkeit zur Materie degradiert und dienten der Ausformung und Darstellung der künstlerischen Anliegen des Plastinators. Dies aber verstoße gegen die Menschenwürde, so das VG. Bei dem Gericht habe sich der Eindruck verdichtet, dass es der Antragstellerin im Schwerpunkt darum gehe, mit der Zurschaustellung von Leichen beim Geschlechtsverkehr mehr Publikum in ihre Ausstellung zu locken.
Der Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde lasse sich auch nicht rechtfertigen. Denn diese sei nach dem Grundgesetz unantastbar. Deswegen verbiete sich eine Abwägung mit anderen Grundrechten. Aufgrund des absoluten Schutzes der Menschenwürde sei auch eine etwaige Einwilligung der Betroffenen irrelevant.
Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 04.09.2009, Au 7 S 09.1266
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