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Kollision mit Pkw-Tür

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Beim Ein- und Aussteigen müssen Autofahrer und Beifahrer besondere Vorsicht walten lassen. Das gilt besonders auch für Eltern von kleinen Kindern.

Denn immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen, wenn man Kinder auf dem Kindersitz an- oder abschnallen möchte und dabei die Autotür geöffnet bleiben muss. So geschehen auch in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte:

Ein Autofahrer hatte ordnungsgemäß in einer Parkbucht geparkt. Um seinem Kind beim Aussteigen zu helfen, öffnete er die linke Hintertür. Als er in der geöffneten Autotür stand, fuhr ein Lkw zu nah vorbei, die Tür schwang weiter auf, sodass sein Anhänger mit ihr kollidierte. Später ergab sich, dass der Laster nur 0,95 Meter an dem Auto vorbeigefahren war. Unklar blieb jedoch, warum die Pkw-Tür kurz vor dem Zusammenstoß weiter geöffnet worden war, sei es wegen des Luftzugs durch den vorbeifahrenden Lkw oder weil der Autofahrer beim Abschnallen des Kindes an die Tür gestoßen war.

Der VI. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und dem Pkw-Fahrer eine Mithaftung von 50 Prozent zugewiesen. Denn laut § 14 StVO muss man sich beim Aus- oder Einsteigen so verhalten, dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Diese Vorschrift gilt nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht nur für das Ein- und Aussteigen. Diese Sorgfaltspflicht besteht auch beim Be- und Entladen von Fahrzeugen oder wenn man zum Beispiel einem Kind beim Ein- oder Aussteigen hilft.

Tipp für Eltern: Da man meist häufiger auf der rechten Seite parkt, platziert man einen Kindersitz am besten auf der Beifahrerseite. Ist das nicht möglich, zum Beispiel weil bereits Kindersitze auf der Beifahrerseite sind, sollte man bei der Parkplatzsuche darauf achten, dass man mit ausreichend Abstand zum Fahrbahnrand parkt, damit man die Tür gefahrlos vollständig öffnen kann.

(BGH, Urteil v. 06.10.2009, Az.: VI ZR 316/08)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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