Kommen HIV-infizierte Pop-Stars eher in Untersuchungshaft als andere?

Rechtsgebiete: Strafrecht, Medien- und Presserecht
Rechtstipp vom 16.04.2009

Derzeit sitzt eine bundesweit leidlich bekannte Pop-Sängerin in Untersuchungshaft, weil sie im Verdacht steht, mehrere Männer beim ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus angesteckt zu haben. Über den Fall darf laut einer Eilentscheidung des Landgerichts Berlin nicht mehr aktuell berichtet werden, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sängerin verletzt werde.

Natürlich kennt auch die Presse - als sie noch berichten durfte - die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft nur teilweise. Praktisch alles, was öffentlich wurde, stammt aus einer Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Gleichwohl lassen sich an diesem Fall einige strafrechtliche Probleme gut exemplarisch darstellen:

Untersuchungshaft vs. Strafhaft

Gefängnis ist nicht gleich Gefängnis. Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, muss er diese in einer Justizvollzugsanstalt - einem Gefängnis - absitzen. Das heißt Strafhaft, denn es handelt sich um Freiheitsentzug als Strafe - um die geht es hier nicht. Besteht gegen eine Person ein dringender - das heißt besonders starker - Verdacht einer relativ schweren Straftat, kann der Richter unter bestimmten Umständen Untersuchungshaft anordnen - um die geht es hier. Diese Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient präventiv dazu, das Verfahren zu sichern bzw. die Öffentlichkeit zu schützen.

Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist ein so genannter Haftgrund. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Im Fall besagter Sängerin erging der Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr. Man fürchtete, sie könnte weitere Menschen anstecken.

Das hat nur einen Haken: Insbesondere wegen Wiederholungsgefahr darf ein Mensch nur inhaftiert werden, wenn die Haft das mildeste Mittel ist, den Haftzweck zu erreichen - so steht es im Gesetz (§ 112a Abs. 1 Ziffer 2 Strafprozessordnung). Wenn hier aber hauptsächlich potentielle Sexualpartner geschützt werden sollten, hätte man das auch einfacher, billiger und vor allem ohne Freiheitsentziehung haben können. 

Das zeigt gerade die Presseberichterstattung: Man hätte die Öffentlichkeit einfach nur über die HIV-Infektion der Sängerin informieren müssen, selbstverständlich nur mit deren Einwilligung, dazu später. Wenn nämlich jederman(n) von der Infizierung weiß, wird a) niemand mehr ungeschützt mit der Frau intim verkehren wollen und b) wäre dann auch der ungeschützte Geschlechtsverkehr mit einem Dritten gar keine Straftat mehr. Weiß nämlich der Partner um die Gefahr der Ansteckung, entfällt die Strafbarkeit des Verhaltens; man spricht dann von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. So einfach hätte man es haben können.

Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft den Weg der Untersuchungshaft UND einer entsprechenden Erklärung gewählt. Dadurch setzt sich die Staatsanwaltschaft allerdings dem Verdacht aus, vorrangig Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache und zu Lasten der Sängerin zu betreiben. So schön bunt in allen Medien ist man als Staatsanwalt eben selten.

Paradoxerweise sah sich die Sängerin durch dieses Verhalten der Staatsanwaltschaft jetzt gezwungen, per einstweiliger Verfügung - also im Eilwege - der Presse sämtliche Berichterstattung zu untersagen. Sie schlägt damit den Esel und meint den Reiter: Eigentlich hätte nämlich schon die Staatsanwaltschaft in dieser Form gar nicht berichten dürfen, zumindest nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung. Schließlich gilt in Deutschland aus gutem Grund jeder bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils als unschuldig. Aber der Staatsanwaltschaft kann man leider auch rechtswidriges Verhalten nicht untersagen lassen. Bittere Ironie: Verbieten kann man der Staatsanwaltschaft deshalb nichts, weil im Gesetz die Vermutung gilt, dass staatliche Organe sich immer rechtstreu verhalten. Häufig ist das leider nur ein frommer Wunsch.

Warum die Sängerin jetzt immer noch in Untersuchungshaft ist, obwohl eine Wiederholungsgefahr aufgrund der extensiven Presseberichterstattung mittlerweile längst ausgeschlossen sein dürfte, weiß nur die Staatsanwaltschaft.

Aber vielleicht weiß die ja mehr als sie bisher gesagt hat. Dann allerdings hätte sie von Anfang an besser gar nichts gesagt.

Christoph Nebgen

- Rechtsanwalt - Fachanwalt für Strafrecht -

Feldstraße 60 - 20357 Hamburg


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