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Nachtrag zu obigem eigenen Artikel
von Roman Ronneburger am 25.05.2011 17:52
Der Bundesverband Diskjickey e.V. hat einem Kollegen mehrere Abmahnungen von Mitgliedern vorgelegt und das Stellungnahmeschreiben auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Richtigerweise wird in der Stellungnahme der Kollegen die Möglichkeit des Rechtsmißbrauchs erwähnt, allerdings ist es nicht korrekt, dass die eigetragenen Begriffe freihaltebedürftig i.S.v. § 8 II Nr. 2 MarkenG sind, da beide Marken gerade NICHT für DJ-typische Dienstleistungen eingetragen sind.
Einen Anspruch des Abmahners gegen Nutzer dieser Begriffe wird man aber im Ergebenis in den meisten Fällen jedenfalls mangels Verwechslungsgefahr, wie in meinem Artikel dargelegt, verneinen können. Insoweit wären die Forderungen des Abmahners unbegründet.
Roman Ronneburger
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