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Betriebskostenguthaben und deren Anrechnung als Einkommen auf Leistungen nach SGB II

von Detlef Brock am 10.09.2012 18:24

Aussage von RAin Dörte Lorenz:

Im Ergebnis heißt das, dass Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen immer als Einkommen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen sind und somit den Bedarf in dem auf den Eingang der Zahlung folgenden Monat mindern.

Diese Aussage,dass Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen - immer als Einkommen - auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen, halte ich für schlicht falsch.

Die Betriebskostengutschrift( § 22 Abs. 3 SGB 2) stellt zwar Einkommen dar, dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist!

Zu prüfen ist vom Jobcenter, ob der Leistungsberechtigte dieses Einkommen auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte realisieren können (vgl BSG,Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).

Kann dieses Einkommen aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer (Mietschuldentilgung) - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch( BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 132/11 R -)

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