Konkurrenzschutzklauseln in Praxisübernahme- und BAG-Verträgen

Rechtsgebiet: Medizinrecht
Rechtstipp vom 21.10.2010

In der Regel wird jeder Vertragsarzt mindestens zweimal während seines Berufslebens mit der Frage des Konkurrenzschutzes konfrontiert. Zum ersten Mal beim Kauf einer Praxis und schließlich beim Verkauf der eigenen Praxis. Aber auch bei der Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften stellt sich die Frage des angemessenen Konkurrenzschutzes. Daneben kann der Konkurrenzschutz auch in Anstellungs- und Mietverträgen eine Rolle spielen, im Folgenden sollen jedoch nur die ersten beiden Varianten genauer beleuchtet werden:

Konkurrenzschutz/Wettbewerbsverbot im Praxisübernahmevertrag

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes zwischen Ärzten zwar grundsätzlich zulässig, ein solches ist jedoch nur dann wirksam, wenn es durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und zeitlich, örtlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreitet. Das berechtigte Interesse des Praxiserwerbers liegt klar auf der Hand. Ein weiteres Tätigwerden des Abgebers im direkten Umfeld würde in den meisten Fällen dazu führen, dass die Patienten weiterhin zu „ihrem Arzt" gehen und der Erwerber seine Praxis kaum wirtschaftlich tragfähig führen kann. Fraglich sind jedoch die Grenzen des Wettbewerbsverbotes.

1. Zeitliche Ausdehnung

Das Wettbewerbsverbot muss zeitlich begrenzt werden. Ein Wettbewerbsverbot ohne zeitliche Begrenzung ist sittenwidrig und damit insgesamt unwirksam.Bei der Dauer der zeitlichen Begrenzung kommt es insbesondere auf die Bestandsdauer der Praxis an. Bei einer seit 20 Jahren bestehenden Praxis entsteht eine engere Patientenbindung als bei einer Praxis, die nur zwei Jahre betrieben wurde. Im Ergebnis sollte nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung eine Dauer von zwei bis drei Jahren nicht überschritten werden. Allerdings kann eine zu weit gehende zeitliche Einschränkung vom Gericht geltungserhaltend auf eine angemessene Dauer reduziert werden. Wichtig ist daher, dass überhaupt eine Begrenzung vorhanden ist.

2. Räumlich Ausdehnung

Deutlich problematischer ist die Festlegung der räumlichen Grenzen. Diese werden durch ein Gericht nicht geltungserhaltend reduziert, sondern bei Überschreitung der angemessenen Reichweite ist das gesamte Wettbewerbsverbot sittenwidrig und damit unwirksam. Bei der räumlichen Grenze kommt es auf den Einzugsbereich der Praxis an. Dabei spielt es keine Rolle, wenn vereinzelte Patienten aus weiter entfernten Regionen kommen. Es muss der Haupteinzugsbereich bestimmt werden. Bei Hausarztpraxen wird dieser in der Regel nicht über den Stadtteil oder den Ort der Praxis hinausgehen. Facharztpraxen haben grundsätzlich einen größeren und bei „speziellen Leistungen" auch einen sehr viel größeren Einzugsbereich. Bei Hausarztpraxen in städtischen Gebieten wird daher im Normalfall ein Wettbewerbsverbot mit einem Radius von 2 km um die Praxis bzw., für den Stadtteil angemessen sein. Bei Facharztpraxen sind es zwischen 5 und 10 km. Bei z. B. Dialyseleistungen sind auch größere Reichweiten möglich. In ländlichen Gebieten hängt es stark vom Einzelfall ab, so dass hier kaum eine feste Aussage zu machen ist. Das OLG Frankfurt (AZ: 8 U 192/96) hat in einem Urteil die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes beim Verkauf einer Hausarztpraxis über 20 km und 5 Jahre für zulässig gehalten. Beides dürfte aber einen Ausnahmefall darstellen und in der Regel sittenwidrig sein.

3. gegenständliche Ausdehnung

Zuletzt muss das Wettbewerbsverbot auch bei der inhaltlichen Festlegung der „untersagten" Tätigkeit in bestimmten Grenzen erfolgen. Es darf nur die konkurrierende Tätigkeit ausgeschlossen werden und nicht jede Tätigkeit als Arzt. Dies käme einem Berufsverbot nahe und führt zur Sittenwidrigkeit. Daher sollte die häufig zu findende Formulierung: „Dem Abgeber ist es untersagt sich zwei Jahre nach Übergabe der Praxis in einem Umkreis von 3 km um den Standort der Praxis ärztlich niederzulassen." Unbedingt vermieden werden. Untersagt werden kann nur die Niederlassung mit gleicher fachlicher Ausrichtung wie zuvor. Lässt sich der bisherige Hausarzt jetzt als Orthopäde nieder, entsteht keine Konkurrenzsituation. Auch die Anstellung im Krankenhaus oder in sonstigen Einrichtungen zur stationären Behandlung kann nicht verboten werden. Konkurrierende Tätigkeit liegt dagegen bei einer Anstellung im MVZ, einer anderen Arztpraxis oder im Krankenhaus zur Erbringung ambulanter Leistungen vor. Auch Praxisvertretungen können eine konkurrierende Tätigkeit darstellen, diese sind in der Regel nur bis zu 6 Wochen im Jahr zu gestatten.

Konkurrenzschutz/ Wettbewerbsverbot im BAG-Vertrag

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes in einem BAG-Vertrag unterliegt noch einmal deutlich engeren Grenzen. Beim Praxisverkauf hat der Abgeber durch den Erhalt des Kaufpreises bereits den Wert der Praxis realisiert und ist weniger schützenswert. Beim Ausstieg aus einer BAG ist jedoch auch der Ausscheidende zu schützen.

1. Zeitliche Ausdehnung

Zeitlich ist eine Dauer von zwei Jahren als Obergrenze anzusehen. Bei einer zeitlich sehr kurzen Zusammenarbeit von ein bis drei Jahren kann jedoch auch nur eine Dauer des Wettbewerbsverbotes von sechs Monaten angemessen sein.

2. Räumlich Ausdehnung

Bei der räumlichen Reichweite ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Bedarfsplanung keine Niederlassungsfreiheit besteht. Wenn dem Ausscheidenden ein Tätigwerden im gleichen Planungsbereich verwehrt wird, kommt dies einem Berufsverbot gleich.Daher muss möglicherweise auch die Niederlassung im Einzugsbereich der Praxis erlaubt bleiben. Dies kann dann bei der Regelung der Abfindung berücksichtigt werden.

3. Inhaltliche Ausdehnung

Auch hier ist die konkurrierende Tätigkeit zunächst entscheidend. Im Einzelfall muss jedoch Rücksicht auf spezialisierte Leistungsfelder des Ausscheidenden genommen werden, wenn ein verbot wiederum einem Berufsverbot nahe käme.

Fazit: Beim Verfassen eines Wettbewerbsverbotes müssen die Umstände der jeweiligen Praxis im Einzelfall berücksichtigt werden. Überschreitet man das zulässige Maß ist die Regelung meist sittenwidrig und insgesamt unwirksam, so dass eine konkurrierende Niederlassung im Nebengebäude zulässig wird.Daher sollte man eher zurückhaltender an die Formulierung der Grenzen heran gehen oder im Falle einer Berufsausübungsgemeinschaft sogar völlig auf ein Wettbewerbsverbot verzichten und stattdessen die Abfindungsregelungen anpassen.


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Achtung: Diese Kriterien reichen ggf. nicht! von cuchi am 14.12.2010 00:14

Sehr geehrte Herr Buiting,
in Ergänzung und/oder Abgrenzung zum von Ihnen gesagten kann ich mitteilen, dass vor erst wenigen Tagen eine beim LG Konstanz zugelassene Klage zu genau dieser Frage abgewiesen wurde, da das dortige Gericht in bis dato unbekannter Rechtsauslegung die Ansicht vertrat, dass dem vereinbarten Rückkehrverbot nach obigen rechtswirksam gehaltenen Kriterien eine Geringfügigkeitsschwelle innewohne, welche mit den durch eine Detektei bewiesenen 2 vorgelegten Vertrags-Verstößen nicht als überschritten gesehen wurde, da hieraus nicht der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg des Klägers geeignet bewiesen sei oder ein die Existenz entstehender Schaden entstanden ist und dieser nach Auffassung des Gerichts auch nicht drohte.

Die sich aus dieser Rechtsauslegung ergebende Konsequenz und der Vorsatz des Landgerichts war ganz offensichtlich, eine Rechtsauslegung zu kreieren, nach der man in praktischer Hinsicht gegen dieses Rückkehrverbot nie wird verstoßen können bzw. dieser Verstoß tatsächlich nie geeignet beweisbar sein wird! Die Linie und Urteil daher war, die Vertragsstrafenhöhe in Höhe des Goodwills nicht etwa auf ein dann geeignet erscheinendes Maß herabzusetzen, sondern die Klage insgesamt zurückzuweisen.

Welcher junge Arzt (oder auch jeder andere Freiberufler) wird unter solchen Vorgaben dann je einen Übernahmevertrag noch schließen wollen, wenn ein vereinbartes Vertragsstrafeversprechen nicht mehr Sanktion für einen zu verhindernden Verstoß ist, sondern zur Sozialklausel für Verstoßwillige wird???- Eine geringe Ordnungswidrigkeit für Konzerne, die Giftmüll in die Gewässer einleiten, hält wie wir wissen nicht ab.

Begründet wurde dabei als Anker fast ausschließlich rund um die §133 und 157 BGB.
Der Praxisübernahmevertrag und die Rückkehrverbotsklausel wurde im Auftrag der Beklagten von einer gerade zum Rückkehrverbot renommierten und mehrfach publizierenden Medizinrechts-Kanzlei geschaffen und entspricht in Formulierungen weitgehend den von Ihnen genannten Kriterien.

So was schon mal gehört, Ihr Medizinrechtler?
"-Ein nach § Y des Vertrages sanktionierter Fall der "Nichteinhaltung der Verpflichtung" nach § X des Vertrages ist erst dann zu bejahen, wenn eine nach Art und Ausmaß gewichtige Konkurrenztätigkeit der Beklagten vorliegt, die zumindest die Besorgnis begründet, der wirtschaftliche Gegenwert der Kaufpreiszahlung
sei für den Kläger gefährdet (§§ 133,157 BGB).

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