Kosmetikbehandlungen in den Räumen einer Apotheke sind mit dem Grundauftrag einer Apotheke nicht in Einklang zu bringen. Eine Apothekerin bietet im Obergeschoss der Apotheke Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur usw. an. Der Kosmetikbereich wird von Kunden über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.
Das VerwG Minden erkannte darin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung. Die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellen nach Ansicht des Gerichts weder eine mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar, noch handelt es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Die Tätigkeit des Apothekers sei immer an seinem Auftrag zu messen, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arznei sicher zu stellen. Deshalb verbiete sich die Vermischung mit einem Kosmetikstudio.
In dem Zusammenhang hat das Gericht nicht die Frage entschieden, ob die Erbringung von Kosmetikbehandlungen in abgetrennten Räumen durch Untermieter zulässig wäre.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26.01.2011, Az. 7 K 1647/10
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