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Kosten bei abgebrochenem Briefkastenschlüssel

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wenn ein Mieter seinen Briefkasten aufschließen will und der Schlüssel abbricht, so ist dies ärgerlich und geht, was die Kostenfrage anbelangt, nicht immer zu Lasten des Mieters. Dies hat zumindest das Amtsgericht Halle in seinem Urteil (Az.: 93 C 4044/08) so entschieden. Denn sollte es sich hierbei um den letzten noch existierenden Schlüssel handeln und muss der Vermieter dann sogar das Schloss austauschen, so kann er den Mieter nicht automatisch in die Zahlungspflicht nehmen. Denn nach Auffassung der Richter des Amtsgerichtes Halle ist ein entsprechender Anspruch auf Ersatz nicht allein schon dadurch begründet, dass der Schlüssel im sogenannten Machtbereich des Mieters abgebrochen ist.

Der Vermieter muss nämlich darüber hinaus nachweisen, dass der Schaden auch durch ein schuldhaftes Handeln des Mieters entstanden ist. So muss klar erkennbar sein, dass beispielsweise der Schlüssel nicht sachgemäß verwendet worden ist. Auf jeden Fall muss er dies dem Urteil zufolge im Prozess behaupten. Ansonsten könne das Gericht im Zweifelsfall davon ausgehen, dass eine Materialermüdung dafür gesorgt hat, dass der Schlüssel abgebrochen ist, hieß es weiter.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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