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Kosten der Unterkunft in Dresden nach BSG-Urteil

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Sind die Kosten der Unterkunft in Dresden im Rahmen des SGB II (Hartz 4) nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 18.11.2014 nun nur noch teilweise oder doch voll durch das Jobcenter zu übernehmen?

Urteil des Bundessozialgerichts:

Am 18.11.2014 hatte das Bundesozialgericht anhand eines Falles aus Dresden zu entscheiden, ob die angemessenen Mietkosten - auch "Kosten der Unterkunft" (KdU) genannt - für einen 1-Personenhaushalt vom Jobcenter Dresden begrenzt werden dürfen. Grundsätzlich hat das höchste deutsche Sozialgericht mit Sitz in Kassel diese Frage immer noch nicht beantwortet. Entschieden wurde durch das BSG lediglich, dass ein pauschales Berufen auf eine angebliche Unschlüssigkeit des KdU-Konzeptes des Jobcenters nicht ausreichend ist, um die tatsächliche Miete übernommen zu bekommen.

Wie kommen Sie zu Ihrem Recht?

Auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.11.2014 könnten die Kosten der Unterkunft in Dresden im Rahmen des SGB II zum Beispiel wegen einer zwingenden Notwendigkeit im Einzelfall (sogenannter Härtefall) auch weiterhin voll zu übernehmen sein. Beispiele dafür können eine festgestellte Schwerbehinderung, eine chronische Krankheit, pflege- und betreuungsbedürftige Familienmitglieder oder auch ein Recht auf Kindesumgang in sogenannten Patchwork-Familien sein, wenn die Kinder also zeitweise Umgang mit einem Elternteil haben und deswegen eine größere Wohnung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.

Wir beraten Sie dazu gern. Sollte Ihre Miete im SGB-II-Bescheid nicht voll anerkannt und übernommen worden sein, zögern Sie nicht, uns anzurufen oder uns eine E-Mail zu schicken. Wir vertreten Sie gern im Widerspruchsverfahren.

Ihr freundliches Team von SZ-Rechtsanwälte



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